Übernahmegesetz, Gerichtsgebührengesetz, Änderung (189/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden

Übernahmegesetz, Gerichtsgebührengesetz, Änderung

Ziele

  • Die österreichische Rechtslage soll in Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-546/18 gebracht werden.
  • Die gesetzlichen Bestimmungen zum sogenannten "Creeping-in" sollen teilweise liberalisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden.

Inhalt

  • Gegen Entscheidungen der Übernahmekommission kann künftig Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden, wodurch auch eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen möglich ist. Außerdem werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Creeping-in teilweise liberalisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren C-546/18 ausgesprochen, dass Entscheidungen der Übernahmekommission von einem nationalen Gericht überprüfbar sein sollten, das zu diesem Zweck zur Prüfung aller relevanten Sach- und Rechtsfragen befugt ist.

Der nach geltendem Recht mögliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) entspricht dieser Vorgabe nicht, weil dafür die Bestimmungen über den Revisionsrekurs gelten und eine unrichtige Tatsachenfeststellung keinen Revisionsrekursgrund im Sinn des Außerstreitgesetzes (AußStrG) darstellt.

Um die österreichische Rechtslage in Einklang mit diesem EuGH-Urteil zu bringen, soll gegen Entscheidungen der Übernahmekommission künftig Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden können und die Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 33 Übernahmegesetz (ÜbG) erweitert werden.

Außerdem sollen die im europäischen Vergleich eher strengen gesetzlichen Regelungen zum sogenannten "Creeping-in" – also dem weiteren Ausbau einer bereits kontrollierenden Beteiligung – grundsätzlich beibehalten, aber in Teilbereichen liberalisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden.

Stand: 05.04.2022