Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Studienförderungsgesetz 1992, Änderung
Ziele
Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Verbesserung der sozialen Lage älterer Studierender, berufstätiger Studierender, Studierender mit Kind(ern) und Studierender mit behinderten Geschwistern
Weiterentwicklung der Gleichstellungsregelungen für ausländische Studierende
Sicherstellung, dass Studienbeihilfe nur bei günstigem Studienerfolg vergeben wird
Gerechtere Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien
Inhalte
Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen unter gleichzeitiger Änderung der Berechnungsmethode der Studienbeihilfenhöhe
Neuregelung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um drei Jahre
Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister
Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung
Neuregelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Studierende
Einführung zusätzlicher Studienerfolgskontrollen und Beschränkung der maximalen Anspruchsdauer
Neuer Schlüssel für die Zuweisung von Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das zentrale Element dieser Novelle bildet die Anhebung der Studienbeihilfenbeträge. Dabei soll gleichzeitig auch eine Systemumstellung erfolgen: Statt des bisherigen Systems der Höchststudienbeihilfen mit diversen abzuziehenden Beträgen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) soll künftig ein modulares System von Grund- und Erhöhungsbeträgen gelten, dass besser als bisher das Alter und die Lebensumstände der Studierenden berücksichtigt.
Derzeit muss das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Altersgrenze soll nunmehr auf 33 Jahre angehoben werden. Zur Gewährleistung unionsrechtskonformer und klarer Gleichstellungsregelungen soll eine Adaption der bestehenden Gleichstellungskriterien für EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger sowie eine bisher nicht im Gesetz enthaltene explizite Regelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige angezeigt werden.
Die maximale Bezugsdauer von Studienbeihilfe soll mit dem Zweifachen der vorgesehenen Studienzeit beschränkt werden. Bei der jährlichen Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien an die Bildungseinrichtungen sollen für die Relation alle Studienabschlüsse berücksichtigt werden, nicht nur jene österreichischer Studierender.
Stand: 27.04.2022
Vorparlamentarisches Verfahren
Datum
Stand des vorparlamentarischen Verfahrens
27.04.2022
Einlangen im Nationalrat
27.04.2022
Ende der Begutachtungsfrist 08.05.2022 (Beteiligung möglich bis 09.05.2022)
10.05.2022
Übermittlung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung