Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen (199/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

Ziel

  • Stärkung der Investitionskraft der Bundesländer

Inhalt

  • Gewährung eines einmaligen Zweckzuschusses an die Bundesländer in Höhe von 500 Millionen Euro aus den Mitteln der Aufbau- und Resilienzfazilität

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Um die unmittelbar coronabedingten Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft abzufedern, hat die Europäische Union (EU) die "Aufbau- und Resilienzfazilität" mit einem Volumen von insgesamt 672,5 Mrd. Euro an Darlehen und Zuschüssen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen geschaffen.

Damit Österreich aus der Aufbau- und Resilienzfazilität Mittel beanspruchen kann, sind bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen einzuhalten, die insbesondere auch periodische Berichterstattungen über die Fortschritte bei der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans beinhalten und im Detail in der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegt sind. Gegenüber der EU ist der Bund Empfänger der Mittel und verantwortet die korrekte Mittelverwendung.

Da aber auch Investitionen der Bundesländer wesentlich zur Abfederung der coronabedingten Schäden beitragen werden, sollen mit diesem Bundesgesetz auch die Investitionen der Länder unterstützt werden, und zwar mit einem einmaligen Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Millionen Euro für Investitionen sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen sollen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft und Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und klimaschonenden Verkehrs. Der Zweckzuschuss soll von den Bundesländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden können.

Stand: 04.05.2022

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen