Teuerungs-Entlastungspaket III (217/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III)

Teuerungs-Entlastungspaket III

Ziele

  • Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen.
  • Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
  • Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
  • Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
  • Väteranreiz zur Kinderbetreuung
  • Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden

Inhalt

  • Valorisierung des Umschulungsgeldes
  • Valorisierung des Krankengeldes mit dem Anpassungsfaktor
  • Valorisierung des Rehabilitationsgeldes mit dem Anpassungsfaktor
  • Valorisierung des Wiedereingliederungsgeldes mit dem Anpassungsfaktor
  • Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
  • Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
  • Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
  • Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs 

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein „Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung“ beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.

Vor diesem Hintergrund sollen ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst werden:

Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle soll die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters soll die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner soll das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt werden.
15.07.2022

Übermittelt von

Johannes Rauch

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz