FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG (227/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG)

FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG

Ziele

  • Das vorliegende Gesetzesvorhaben beruht auf dem Regierungsprogramm 2020-2024: Im Kapitel "Wissenschaft und Forschung" wird zum Thema "Kompetitive Forschungsförderung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung ausbauen – Exzellenz fördern – Governance verbessern" u.a. die Prüfung der institutionellen Neuordnung der Räte im Bereich Wissenschaft und Forschung RFTE, ÖWR und ERA-Council Forum (von verstärkter Koordinierung bis hin zur Zusammenlegung) vorgeschlagen. Auch die OECD empfiehlt Österreich in ihrem OECD Reviews of Innovation Policy: Austria 2018 – Overall Assessment and Recommendations (December 2018) "die Zusammenlegung der Räte, Stärkung der wirtschaftlichen Kompetenz innerhalb des neuen Rates und Anbindung an die höchste politische Ebene".
  • Aufgrund der globalen Herausforderungen, der fortschreitenden Digitalisierung im internationalen Kontext und der zunehmenden Bedeutung von Lösungen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz aber auch aufgrund der aktuellen durch den Ukraine Krieg und die Pandemie entstandenen Krisen besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer wesentlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen, die die Generierung wissenschaftlicher Grundlagenerkenntnisse und Innovation in Österreich bewirken. Denn Wissenschaft, Forschung und Innovation leisten einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung der Resilienz von Wirtschaft und Gesellschaft.
  • Dem FWIT-Rat obliegt die umfassende Beratung der Bundesregierung in Fragen von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste. Diese Beratungstätigkeit umfasst auch forschungspolitische Fragen an der Schnittstelle zwischen nationaler und europäischer FTI-Politik und soll europäische Expertise mit Sichtweisen über die österreichische FTI-Politik verbinden. Zu den Aufgaben des FWIT-Rats zählt auch die Erstattung von Vorschlägen für die dreijährigen FTI-Pakte gemäß Forschungsfinanzierungsgesetz.
  • Nachdem mit Verabschiedung des Forschungsfinanzierungsgesetzes, der FTI-Strategie 2030 und des ersten FTI-Pakts 2021-23 und auch mit der Einrichtung des Austrian Microdata Centers bereits Meilensteine zur Erhöhung der Stringenz in der österreichischen Forschungs- und Innovationspolitik erfolgt sind, soll nun mit der Zusammenlegung der Räte im Bereich Forschung, Wissenschaft und Innovation, d.h. des Rats für Forschung und Technologieentwicklung ("FTE-Rat") gemäß den §§ 17 ff 227/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 1 von 6 www.parlament.gv.at 2 von 6 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie des Wissenschaftsrates gemäß § 119 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, (in der Folge "bisherige Räte") und unter Einbeziehung der Themen des ausgelaufenen ERA Council Forums ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung neuer Governance gesetzt werden. Die Beratungstätigkeit des FWIT-Rats umfasst auch die Themenbereiche des ausgelaufenen ERA Council Forum, sodass forschungspolitische Fragen an der Schnittstelle zwischen nationaler und europäischer FTI-Politik behandelt und europäische Expertise mit Sichtweisen über die österreichische FTI-Politik zusammengeführt werden.
  • Nach Beschluss des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, der FTI-Strategie 2030 sowie des FTI-Paktes 2021-23 fehlt als letzter Baustein für die neue Governance die Zusammenführung der Räte.

Inhalt

Um die österreichische Innovationslandschaft auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorzubereiten, sieht der vorgeschlagene Entwurf Folgendes vor:
  • Schaffung einer vollrechtsfähigen juristischen Person öffentlichen Rechts mit dem Namen "Forschungs- , Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat" bzw. kurz "FWIT-Rat" (Art. 1 § 1 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes);
  • Auflösung der bisherigen Räte (Art. 2 Z 8 und Art. 6 Z 3 des vorliegenden Entwurfes);
  • finanzielle Autonomie des FWIT-Rats (Art. 1 § 8 des vorliegenden Entwurfes).
14.10.2022

Übermittelt von

Dr. Martin Polaschek

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung