Strafgesetzbuch, Änderung (235/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Strafgesetzbuch, Änderung

Ziel

Einstellung des seitens der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens

Inhalt

Legistische Änderungen in § 278c Strafgesetzbuch (StGB) (Terroristische Vereinigung), insbesondere Einfügung eines neuen Abs. 2a zur Sicherstellung, dass die Drohung mit einer der in den einzelnen Ziffern des Abs. 1 bezeichneten Straftaten mit entsprechender terroristischer Eignung und Zielsetzung eine terroristische Straftat darstellt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In Folge von Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. j der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung („RL Terrorismus“) soll ein neuer Tatbestand in § 278c Abs. 2a StGB vorgeschlagen werden, der die Drohung mit einer terroristischen Straftat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht.

In Bezug auf § 278c Abs. 1 Z 10 StGB soll klargestellt werden, dass – wie auch sonst – nur die Vorsatzvarianten der verwiesenen Delikte umfasst sind und gleichzeitig eine Ergänzung um strafbare Handlungen nach § 43 Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) vorgenommen werden.

16.11.2022

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz

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