Strafgesetzbuch, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Änderung (253/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden

Strafgesetzbuch und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Änderung

Ziele

  • Effektive Bekämpfung von Cyberkriminalität sowie wirksamer Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Inhalt

  • Anhebung der Strafdrohungen in den §§ 118a, 119, 119a und 126c StGB (Strafgesetzbuch)
  • Einführung einer neuen Qualifikation in § 126c StGB
  • Anhebung der Strafdrohungen in den §§ 121, 122, 123 und 124 StGB sowie in den §§ 11 und 12 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984)
  • Ausgestaltung der §§ 121, 122 und 123 StGB sowie der §§ 11 und 12 UWG als Ermächtigungsdelikte (anstelle von Privatanklagedelikten)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Bedeutung des Internets, sozialer Medien und smarter Technologien nimmt im Wirtschafts- wie auch im Privatleben stetig zu. Die COVID-19-Pandemie hat diese Entwicklung nochmals deutlich verstärkt und aufgezeigt. Mit der zunehmenden Verlagerung des Lebens ins Internet und der Verwendung von Computertechnologien im Alltag geht auch ein signifikanter Anstieg der Kriminalität in diesen Bereichen einher.

Aufgrund der großen Bedeutung, die die automationsunterstützte Datenverarbeitung mittlerweile im Leben jeder Einzelnen/jedes Einzelnen einnimmt und der sich daraus ergebenden möglichen Bedrohungslagen sowohl auf individueller Ebene als auch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht soll dem erhöhten sozialen Störwert verschiedener bestehender Cybercrime-Delikte durch eine Erhöhung von Strafdrohungen Rechnung getragen werden.

Bei den Straftatbeständen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – §§ 122-124 StGB (Strafgesetzbuch) – sollen die Strafdrohungen angehoben werden. Überdies sollen § 122 StGB (Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) und § 123 StGB (Auskundschaftung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses) hinkünftig als Ermächtigungsdelikte ausgestaltet sein. Die verletzte bzw. geschädigte Person soll damit vom Kostenrisiko befreit werden, wenn sie/er eine Strafverfolgung wünscht; im Hinblick auf den sensiblen Gegenstand der bezughabenden Causen (Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) soll sie/er letztlich darüber entscheiden können, ob gegebenenfalls überhaupt eine Strafverfolgung Platz greifen soll.

Die Erhöhung der Strafdrohungen in § 118a Abs 1, § 119 Abs 1, § 119a Abs 1, § 121 Abs 1 und Abs 2, § 122 Abs 1 und Abs 2 sowie § 126c Abs 1 führt zu einer Verschiebung der Zuständigkeit für das Hauptverfahren vom Bezirksgericht zur Einzelrichterin/zum Einzelrichter des Landesgerichts.

Parallel sollen auch für die Straftatbestände zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984) die Strafdrohungen deutlich angehoben werden, nämlich von bisher drei Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr. Auch hier sollen die Straftatbestände von Privatanklage- in Ermächtigungsdelikte umgewandelt werden. Schließlich soll eine Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts für das Hauptverfahren verankert werden.
08.03.2023

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz