Strafgesetzbuch, Strafprozeßordnung 1975, Kommunikationsplattformen-Gesetz, u.a., Änderung (258/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt mit dem Fokus auf sexuelle Gewalt

Inhalt

  • Änderungen in § 207a StGB (Strafgesetzbuch) durch sprachliche Anpassungen, Erhöhung von Strafdrohungen und Einführung von Qualifikationen
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des Tätigkeitsverbots nach § 220b Abs 1 und Abs 2 StGB

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung und Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung; körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Eine in diesem Sinne verlaufende gewalt- und missbrauchsfreie Entwicklung ist nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche und letztlich auch für die gesamte Gesellschaft von entscheidender Bedeutung.

Eine der größten Herausforderungen stellt die zunehmende Verlagerung des Lebens in den digitalen Raum dar. Die große Zahl an sozialen Netzwerken erleichtert nicht nur den Kontakt zu minderjährigen Nutzerinnen bzw. Nutzern. Unzählige Foren und Websites, insbesondere im Darknet, bieten vielmehr auch Plattformen, um Kindesmissbrauchsmaterial verbreiten und abrufen zu können.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen insbesondere folgende Änderungen des StGB vorgenommen werden: Neubezeichnung des Tatbestandes des § 207a StGB sowie des in Abs 4 definierten Tatobjekts als "bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial"; Erhöhung der Strafrahmen des § 207a StGB im Hinblick auf die Tathandlungen § 207a Abs 2 erster Satz und Abs 3 bzw. Abs 3a StGB; Ergänzung des § 207a StGB um neue Qualifikationen, wonach die Tathandlungen nach § 207a Abs 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3 bzw. Abs 3a StGB zu höheren Strafdrohungen führen, wenn sie in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs 4 begangen werden; Einschränkung der Ausnahme der Strafbarkeit nach § 207a Abs 5 Z 1 StGB und Entfall der Voraussetzung der einschlägigen (Erwerbs-) Tätigkeit im Tatzeitpunkt beim Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs 1 und Abs 2 StGB.
 

Stand: 31.03.2023

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