Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird
Kurzinformation
Ziele
- Beibehaltung der sich bewährenden Ausnahmeregelung während der Covid-19-Pandemie
- Weiterführung des mit allen involvierten Stellen abgestimmten Systems im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung bis hin zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses
Inhalt
Beibehaltung der Möglichkeit für behandelnde Ärztinnen/Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen eine Substitutionsdauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Ziel dieser Novelle soll es sein, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apothekerin/Apotheker) abgestimmte System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses weiterhin zu ermöglichen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der bereits bestehende Amtsärztemangel zukünftig wohl noch verschärfen dürfte.
Der bisherige § 8a Abs 1c eröffnet der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen. Diese sich während der COVID-19-Pandemie bewährende Ausnahmeregelung, mit dem Ziel u.a. die Amtsärztin/den Amtsarzt zu entlasten, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Da sich die Mitglieder des im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichteten Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung ("§ 23k Suchtgiftverordnung"-Ausschuss) für einen hinkünftig elektronischen Prozess im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle die Weiterführung des derzeit bestehenden Systems bis zur technischen Verfügbarkeit des elektronischen Systems ermöglicht werden.