Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz) geändert und das Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G) , erlassen wird
Kurzinformation
Ziele
- Durchführung einer effektiven und möglichst einheitlichen reaktiven und aktiven Marktüberwachung
- Benennung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV) und des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) für die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche als Genehmigungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Inhalt
- Sicherstellung einer effizienten reaktiven und aktiven Marktüberwachung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020
- Festlegung der Behördenzuständigkeiten für Typgenehmigungen
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 23.02.2024
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf beinhaltet sowohl die Novellierung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz) als auch die Erlassung eines Bundesgesetzes, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der EU-Verordnung 2016/1628 festgelegt werden (Mot-G).Ziel gegenständlicher Gesetzesvorhaben ist es, die innerstaatlich notwendigen Rahmenbedingungen schaffen. Bei den EU-Verordnungen handelt es sich zwar um unmittelbar anwendbares Unionsrecht, jedoch ist es dennoch notwendig, einerseits bestehende Regelungen an den neuen unionsrechtlichen Rahmen anzugleichen und andererseits die entsprechend den EU-Verordnungen vorgegebenen Befugnisse und Durchsetzungsmaßnahmen jeweils den Marktüberwachungs- und Typgenehmigungsbehörden beizuordnen sowie unionsrechtlich vorgesehene Sanktionsregelungen aufzunehmen.
Insbesondere Marktüberwachungsbehörden sind heute aufgrund der immer größer werdenden Herausforderungen des globalen Marktes, komplexer werdender Lieferketten und einer stark zunehmenden Zahl an Importen außereuropäischer Produkte verstärkt gefordert. Aus diesem Grund wird mit gegenständlichem Vorhaben auch an die bereits in Kraft getretene Sammelnovelle mit der das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert wurden, angeknüpft und erfolgt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) nunmehr die ergänzende Bündelung von Marktüberwachungs- und Typgenehmigungsagenden beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) für die Bereiche von druckführenden Geräten und Verbrennungsmotoren. Mit der vorgesehenen Erweiterung des technischen Know-hows im BEV soll somit für ein breites Portfolio technischer Produkte eine effiziente und unionrechtskonforme Verfahrensabwicklung sichergestellt und die Effektivität der Marktüberwachung gesteigert werden.
Kompetenzen für spezifische Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffe oder Schienenfahrzeuge eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, unterliegen dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), wodurch bestehende Synergien im BMK genützt werden und die Kompetenzen für verkehrstechnische Verbrennungsmotoren im BMK gebündelt angesiedelt sind. Für die übrigen, nicht verkehrstechnischen Motoren (d.h. z. B. für Verbrennungsmotoren in Kleingeräten wie Rasenmähern) ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
Vorparlamentarisches Verfahren
| Datum | Stand des vorparlamentarischen Verfahrens | |
|---|---|---|
| 23.02.2024 | Einlangen im Nationalrat | |
| 23.02.2024 | Ende der Begutachtungsfrist 21.03.2024 | |
| 22.03.2024 | Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | |
| 12.06.2024 | Regierungsvorlage (2612 d.B.) |
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