Mit dem vorliegenden Entwurf soll erreicht werden, dass überlassene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dann in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, wenn sie in einen Betrieb überlassen werden, auf den das BSchEG Anwendung findet. Die bisherige Regelung, wonach auf die Anwendbarkeit der Urlaubsregelung des BUAG abgestellt worden ist, ist vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Juni 2023, G 137/2023-12, als gleichheitswidrig aufgehoben worden und tritt mit 30. November 2024 außer Kraft.
Vorparlamentarisches Verfahren
Datum
Stand des vorparlamentarischen Verfahrens
18.03.2024
Einlangen im Nationalrat
18.03.2024
Ende der Begutachtungsfrist 16.04.2024
17.04.2024
Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft