Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kurzinformation
Ziele
- Normierung, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen der internationalen Kontaktpersonennachverfolgung sachdienliche Informationen besitzen, diese auch dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) als oberste Gesundheitsbehörde zur Verfügung zu stellen haben
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, dass Betriebe, Veranstalterinnen/Veranstalter und Vereine berechtigt sind, Kontaktdaten, in deren Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt wurde, z.B. von Gästen, Besucherinnen/Besuchern, Sportlerinnen/Sportlern, für einen Zeitraum von 28 Tagen aufzubewahren, um diese im Anlassfall bei einer Umgebungsuntersuchung der Gesundheitsbehörde zur Verfügung stellen zu können
- Entlastung der Gerichte im Hinblick auf die Überprüfung einer rechtmäßigen Freiheitsbeschränkung
- Präventionskonzepte sollen Auflagen für Veranstaltungen sein und von der Behörde auch vor Ort überprüft werden können
- Schaffung einer einheitlichen Kaskadenregelung im Hinblick auf die behördlichen Zuständigkeiten im Epidemiegesetz 1950 und im COVID-19-Maßnahmengesetz
- Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für Betretungsregelungen für öffentliche Orte und Konkretisierung der Verordnungsermächtigungen im COVID-19-Maßnahmengesetz
- Individualisierung der Strafbestimmungen im COVID-19-Maßnahmengesetz und Herabsetzung der Strafhöhen
Inhalt
- Schaffung von Rechtsgrundlagen
- Neuformulierung der Betretungsregeln und Strafbestimmungen im COVID-19-Maßnahmengesetz
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Vorhaben soll zum Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z.B. Kinder)" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 beitragen.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 12.08.2020
Vorparlamentarisches Verfahren
| Datum | Stand des vorparlamentarischen Verfahrens | |
|---|---|---|
| 12.08.2020 | Einlangen im Nationalrat | |
| 12.08.2020 | Ende der Begutachtungsfrist 28.08.2020 | |
| 02.09.2020 | Übermittlung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
Zu diesem Gegenstand ist keine Stellungnahme mehr möglich.
Es werden nur jene Personen namentlich angeführt, die mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.