Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und dem Wirksamwerden einer EU-Verordnung.
Die Richtlinie (EU) 2024/790 sowie die Verordnung (EU) 2024/791 (auch unter der Bezeichnung "MiFID II Review" bekannt) sind ein Ergebnis des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (KMU-Aktionsplan), mit dem die bestehenden Bestimmungen zur Transparenz an den Wertpapiermärkten überarbeitet werden sollen.
Die beiden genannten Unionsrechtsakte enthalten insbesondere folgende Neuerungen:
- Die Einrichtung eines EU-weiten konsolidierten Datenbandes (EU-Consolidated Tape), das einen zeitnahen und transparenten Zugang zu Marktdaten und damit einen Gesamtüberblick über die Handelsbedingungen in der gesamten EU für alle Anlegerinnen/Anleger sicherstellen soll
- Das Verbot des "payment for order flow" (PFOF), das heißt der bis dahin gängigen Praxis, dass Brokerinnen/Broker die Aufträge ihrer Privatkundinnen/Privatkunden (Kleinanlegerinnen/Kleinanleger) gegen Vergütung an bestimmte Ausführungsplätze weiterleiten
- Die Schaffung der Möglichkeit zur Aussetzung der Handelspflicht für Derivate auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats durch die Europäische Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts
- Die Festlegung einer Ausnahme von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut für Personen für den Handel auf eigene Rechnung, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben
- Die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
- Die Vereinfachung der Grenze für die Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten: Der sogenannte "double volume cap mechanism" zur Inanspruchnahme der Ausnahme (je Handelsplatz bis zu 4 Prozent des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten und EU-weit bis zu 8 Prozent des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten) wird durch eine einzelne Schwelle (EU-weit bis zu 7 Prozent des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der EU) ersetzt.
- Die stärkere Vereinheitlichung der Vor- und Nachhandelstransparenz: Insbesondere wird der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden hinsichtlich der Aufschübe von Veröffentlichungen abgeschafft.