Börsegesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Änderung (10/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Stärkung der Transparenz an den Wertpapiermärkten
  • Anpassung und Erweiterung der Aufsichts- und Strafbefugnisse

Inhalt

  • Vereinfachung der Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten
  • Stärkere Vereinheitlichung der Vor- und Nachhandelstransparenz
  • Anpassung bestehender Strafbefugnisse
  • Einführung neuer Aufsichts- und Strafbefugnisse

Stand: 16.04.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und dem Wirksamwerden einer EU-Verordnung.

Die Richtlinie (EU) 2024/790 sowie die Verordnung (EU) 2024/791 (auch unter der Bezeichnung "MiFID II Review" bekannt) sind ein Ergebnis des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (KMU-Aktionsplan), mit dem die bestehenden Bestimmungen zur Transparenz an den Wertpapiermärkten überarbeitet werden sollen.

Die beiden genannten Unionsrechtsakte enthalten insbesondere folgende Neuerungen:
  • Die Einrichtung eines EU-weiten konsolidierten Datenbandes (EU-Consolidated Tape), das einen zeitnahen und transparenten Zugang zu Marktdaten und damit einen Gesamtüberblick über die Handelsbedingungen in der gesamten EU für alle Anlegerinnen/Anleger sicherstellen soll
  • Das Verbot des "payment for order flow" (PFOF), das heißt der bis dahin gängigen Praxis, dass Brokerinnen/Broker die Aufträge ihrer Privatkundinnen/Privatkunden (Kleinanlegerinnen/Kleinanleger) gegen Vergütung an bestimmte Ausführungsplätze weiterleiten
  • Die Schaffung der Möglichkeit zur Aussetzung der Handelspflicht für Derivate auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats durch die Europäische Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts
  • Die Festlegung einer Ausnahme von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut für Personen für den Handel auf eigene Rechnung, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben
  • Die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
  • Die Vereinfachung der Grenze für die Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten: Der sogenannte "double volume cap mechanism" zur Inanspruchnahme der Ausnahme (je Handelsplatz bis zu 4 Prozent des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten und EU-weit bis zu 8 Prozent des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten) wird durch eine einzelne Schwelle (EU-weit bis zu 7 Prozent des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der EU) ersetzt.
  • Die stärkere Vereinheitlichung der Vor- und Nachhandelstransparenz: Insbesondere wird der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden hinsichtlich der Aufschübe von Veröffentlichungen abgeschafft.

Übermittelt von

Dr. Markus Marterbauer

Bundesministerium für Finanzen

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