Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Schulorganisationsgesetz, Änderung (102/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz und das Schulorganisationsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

Schaffen der Voraussetzungen, dass auch Bildungsdirektionen an Förderprorammen der Europäischen Union (EU) teilnehmen und ihre Koordinierungsfunktion wahrnehmen können.

Inhalt

Schaffung einer Teilrechtsfähigkeit für Bildungsdirektionen im Rahmen von Förderprogrammen der EU

Stand: 08.05.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Um an Ausschreibungen der EU teilnehmen sowie EU-Fördermittel erhalten und im eigenen Namen verwalten zu können, wurde mit einer Schulorganisationsgesetz-Novelle eine neue Bestimmung geschaffen, die öffentlichen Schulen die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einräumt. Damit wurde öffentlichen Schulen die Beteiligung an Erasmus+ Projekten wesentlich erleichtert, da sie damit die Möglichkeit erhielten, zur Verwaltung der Fördermittel eigene Erasmus+-Bankkonten einzurichten. 

Die Bildungsdirektionen nehmen in der Praxis im Rahmen von Erasmus+-Projekten eine koordinierende Funktion wahr, indem sie die Bildung von Konsortien koordinieren, um so gezielt thematische Schwerpunkte zu setzen und insbesondere kleineren Schulen den Zugang zu Erasmus+-Projekten zu erleichtern. Die bisherige Regelung des Schulorganisationsgesetzes bietet für diese koordinierende Tätigkeit jedoch keine taugliche Rechtsrundlage, da sich diese Bestimmung nur auf Schulen bezieht und Bildungsdirektionen demnach nur eine Vertretungsrolle des Konsortiums einnehmen dürfen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit sind die Bildungsdirektionen derzeit nicht berechtigt, Fördermittel von Konsortialprojekten selbständig zu verwalten. Vielmehr sind diese in der Abwicklung auf das Erasmus+ Konto einer Schule angewiesen. Darüber hinaus sollen Bildungsdirektionen künftig eine stärkere Rolle im Erasmus+-Programm erhalten, mit Schulen kooperieren und entsprechende Konsortial- und Kooperationsverträge abschließen sowie Fördermittel verwalten können. Die Verwaltung von Finanzmitteln für eine größere Zahl von Projektpartnerinnen/Projektpartnern, auch aus anderen Mitgliedstaaten, wäre ohne die Möglichkeit, dafür ein eigenes Konto zu führen, nicht leistbar. 

Es soll daher im Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz eine neue Bestimmung geschaffen werden, die auch Bildungsdirektionen eine Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einrichtet, welche jener der Schulen gemäß der entsprechenden Bestimmung des Schulorganisationsgesetzes nachempfunden ist.

Übermittelt von

Christoph Wiederkehr, MA

Bundesministerium für Bildung