Bankwesengesetz, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz u.a., Änderung (108/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz und das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
  • EU-weite Harmonisierung der Verfahren für die Eignungsüberprüfung von Funktionsträgern bei Kreditinstituten
  • Optimierung des Umgangs mit Umwelt-, Sozial- und Governance-("ESG"-)Risiken
  • Verbesserung der aufsichtsbehördlichen Information und Mitwirkung bei prudenziell relevanten Transaktionen von Kreditinstituten

Inhalt

  • Gesetzliche Vorgaben für "Abkühlungsphasen" beim Vorstand und den Bediensteten der FMA
  • Festlegung einer Höchstdauer für die Funktion als Vorstand der FMA
  • Stärkung der Transparenz betreffend den Handel mit Finanzinstrumenten und Einführung von Handelsverboten
  • Harmonisierung der Detailregelungen für die institutsinterne und aufsichtsbehördliche Eignungsüberprüfung von Funktionsträgern
  • Stärkung des Risikomanagements betreffend ESG-Risiken
  • Stärkung der behördlichen Aufsicht über ESG-Risiken
  • Harmonisierung der Anzeigepflichten bei der Durchführung von "prudenziell relevanten" Transaktionen

Stand: 20.05.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf dient vorrangig der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht. Darüber hinaus sollen punktuelle Anpassungen im Sparkassengesetz durchgeführt werden.

Die bereits bestehenden Rahmenbedingungen betreffend die Unabhängigkeit der FMA sollen um die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergänzt werden, um ungewollte externe Einflussnahme auf die FMA auszuschließen und Interessenkonflikte zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollen für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA spezielle Abkühlungsphasen bei einem Wechsel beispielsweise in ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen vorgesehen werden. Zudem soll es künftig eine gesetzlich verankerte Maximaldauer für die Ausübung der Funktion als Vorstand der FMA geben.

Die institutsinternen und auch die aufsichtsbehördlichen Prozesse bzw. Verfahren zur Überprüfung der Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats von Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften sollen gesetzlich stärker konkretisiert und EU-weit harmonisiert werden. Dasselbe soll auch für die Überprüfung der Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen bei Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften gelten.

Die Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen gegenüber den negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren soll gestärkt werden. Darüber hinaus sollen dadurch Anreize für eine stärkere bankenseitige Finanzierung von nachhaltigeren Projekten geschaffen werden.

Die FMA soll künftig frühzeitig über Transaktionen von wesentlicher Relevanz für das aufsichtsrechtliche Profil von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen informiert werden und soll nötigenfalls in diese eingreifen können.

Übermittelt von

Dr. Markus Marterbauer

Bundesministerium für Finanzen

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