Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Aufgrund der Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und Einführung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts (Grundrechts) auf Zugang zu Informationen wurde ein Paradigmenwechsel eingeleitet, infolgedessen staatliche Transparenz die Regel und Geheimhaltung die Ausnahme wird. Bestehende einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten können dabei insoweit aufrecht bleiben, als sie in den verfassungsrechtlich ermöglichten Ausnahmen vom Grundrecht auf Zugang zu Informationen ihre Deckung finden.
Der vorliegende Entwurf dient dazu, die bisherigen wehrrechtlichen Regelungen betreffend Verschwiegenheitspflichten an den neuen verfassungsrechtlichen Rahmen anzupassen; nennenswerte materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Die geltenden wehrrechtlichen Regelungen haben sich in der jahrzehntelangen militärischen Praxis bewährt und sind auch in Zukunft zur Geheimhaltung sensibler Informationen im militärischen Bereich unabdingbar. In rechtstechnischer Hinsicht sollen die in Art. 22a Abs. 2 B-VG geregelten Eingriffsmöglichkeiten auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt werden; eine Wiederholung der verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände in Materiengesetzen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässig bezeichnet worden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Grundrechts auf Zugang zu Informationen ab 1. September 2025 in Kraft treten.