Universitätsgesetz 2002, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, u.a., Änderung (143/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
  • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

Inhalt

  • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

Stand: 08.10.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 6a Universitätsgesetz – UG).

Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

Übermittelt von

Eva-Maria Holzleitner, BSc

Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung