Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen Änderungen im EU-Recht im ChemG, Flourierte Treibhausgase-Gesetz und BiozidprodukteG umgesetzt werden.
Im ChemG sollen die Bestimmungen hinsichtlich "Quecksilber" an die Verordnung (EU) 2024/1849 angepasst werden. Es sollen neue Durchsetzungsbestimmungen in den Verwaltungsstraftatbeständen etabliert werden.
Die im ChemG etablierten Verwaltungsstrafbestimmungen sollen an die Verordnung (EU) 2024/2865 angepasst werden. Mit dieser Verordnung wurden unionsweit u.a. Kennzeichnungselemente für bestimmte unverpackte Chemikalien, die an Tankstellen abgegeben werden, geschaffen. In Österreich existierte bereits eine entsprechende nationale Regelung zur Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen bei einer Abgabevorrichtung (§ 24 Abs. 3 ChemG). Diese Regelung soll daher zeitversetzt außer Kraft treten.
Aufgrund der Verordnung (EU) 2024/590 sollen die Vollzugsregelungen im ChemG adaptiert werden. Die Verordnung enthält Regelungen in Bezug auf ozonabbauende Stoffe.
Im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz sollen die einzelnen Vollzugsbestimmungen sowie die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände an die Verordnung (EU) 2024/573 angepasst werden. Die Verordnung regelt u.a. zeitlich abgestufte Verbote bzw. Beschränkungen bzgl. fluorierten Treibhausgasen, Auffrischungskurse für zertifiziertes Personal und verschärfte Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen für illegale Importe von fluorierten Treibhausgasen und Verstöße gegen die Quotenvorgaben.
Das BiozidprodukteG soll an die Verordnung (EU) 2019/1020 angepasst werden. Es soll weiters eine Verordnungsermächtigung bzgl. Zulassung bestimmter Produkte als Desinfektionsmittel geschaffen werden. Verordnungen und Bescheide sollen als Grundlage von Aufzeichnungspflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber ausdrücklich im Gesetz angeführt werden. Überwachungsorgane sollen bei unsachgemäßer Kennzeichnung von Biozidprodukten nicht nur die Verwendung, sondern auch das Bereitstellen auf dem Markt bzw. das Inverkehrbringen von Biozidprodukten untersagen können.
Die Zuständigkeitsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz (BMG), also auch die korrekten Bezeichnungen der Ministerien, sollen im ChemG, Flourierte Treibhausgase-Gesetz und BiozidprodukteG berücksichtigt werden.