Anti-SLAPP-Richtlinie-Umsetzungsnovelle – ASRUN (147/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und die Exekutionsordnung geändert werden (Anti-SLAPP-Richtlinie-Umsetzungsnovelle – ASRUN)

Kurzinformation

Ziel

Vollständige und korrekte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren ("strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung") – "Anti-SLAPP-Richtlinie"

Inhalt

Anti-SLAPP-Richtlinie-Umsetzungsnovelle (ASRUN)

Stand: 21.10.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Unter SLAPP-Klagen werden im Wesentlichen Klagen verstanden, deren Ziele es sind, Beklagte (insbesondere Journalistinnen/Journalisten) einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, also mundtot zu machen, sie durch eine Vielzahl an Verfahren finanziell zu ruinieren und damit zu verhindern, dass sie ihre Aufdeckerarbeit und Berichtserstattung, die von öffentlichem Interesse ist, fortführen.

Die Umsetzungsbestimmungen sollen in das bestehende Verfahrensrecht eingebettet werden, weil es sich bei Verfahren, die im "SLAPP-Verdacht" stehen, grundsätzlich um Verfahren handelt, die nach den "normalen" zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen abzuhandeln sind. Die besonderen Bestimmungen, die nach der Richtlinie zu erlassen sind, sollen bloß ergänzend dazu treten.

Die beklagte Person soll bereits in der Klagebeantwortung, aber auch noch später, die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf frühzeitige Abweisung haben. Das Gericht soll angehalten werden, alle Prozesshandlungen im Zusammenhang mit diesem Antrag mit gebotener Eile vorzunehmen.

Die Einordnung einer Klage als SLAPP-Klage soll nicht an einer taxativen Kriterienliste festgemacht werden, sondern soll unter Berücksichtigung sämtlicher sachverhaltsbezogener und rechtlich relevanter Elemente im jeweiligen Einzelfall erfolgen.

Das Gericht soll auf Antrag der siegenden Partei bei SLAPP-Klagen die unterliegende Partei zur Leistung eines Entschädigungsbetrags verurteilen können, der Aufwendungen für die Rechtsvertretung umfassen soll, soweit diese nicht bereits vom Prozesskostenersatz abgedeckt oder überhöht sind. Weiters soll ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bei SLAPP-Klagen normiert werden. Zudem soll das Gericht bei Vorliegen einer SLAPP-Klage der klagenden Person eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldstrafe auferlegen.

Einige Bestimmungen wie jene zur Prozesskostensicherheit oder zur Beiziehung eines "Unterstützers" sollen bereits zu einem Zeitpunkt zur Anwendung kommen, zu dem im Verfahren noch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass es sich um ein SLAPP-Verfahren handelt. Andere Bestimmungen wie die besonderen Vorschriften über die Urteilsveröffentlichung und über die Sanktion sollen erst dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um ein SLAPP Verfahren handelt, was als Vorfrage zu beurteilen ist.

Die Regelungen sollen nicht auf Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug beschränkt sein.

Übermittelt von

Dr. Anna Sporrer

Bundesministerium für Justiz