Abgabenänderungsgesetz 2026 – AbgÄG 2026 (148/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Krypto-Meldepflichtgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz und das Haftungsgesetz-Kärnten geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2026 – AbgÄG 2026)

Kurzinformation

Ziele

  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
  • Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung
  • Stärkung der Rechtssicherheit u.a. durch Anpassung des nationalen Rechts an EU-Recht und höchstgerichtliche Rechtsprechung

Inhalt

  • Sachgerechtere steuerliche Behandlung von Schmutzzulagen
  • Möglichkeit unterjährig einen Freibetragsbescheid im Zusammenhang mit Pflegeaufwendungen zu beantragen
  • Erweiterung der Gruppenträgereigenschaft auf Verwaltungssparkassen
  • Neuregelung der Altersbegünstigung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe
  • Anhebung der Betragsgrenze für steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Rahmen des Touristenexports
  • Anpassung der steuerlichen Zuordnung von Einkünften aus Photovoltaikanlagen
  • Einführung einer Bagatellschwelle im Alkoholsteuer- und Tabaksteuergesetz
  • Ausschluss von Baranweisungen bei der Rückzahlung von Guthaben
  • Vereinfachtes Meldeerfordernis für gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Einführung einer elektronischen Übermittlungsverpflichtung für Daten des Gewerbeinformationssystems Austria
  • Umsetzung von Safe-Harbour-Regelungen im Rahmen des Mindestbesteuerungsgesetzes
  • Angleichung der Konsulargebühren an das Gebührengesetz

Stand: 22.10.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2026 (AbgÄG 2026) sollen zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt werden, weswegen an dieser Stelle lediglich ausgewählte Themen behandelt werden.

Die einkommensteuerrechtliche Altersbegünstigung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe verlangte bisher neben der Vollendung des 60. Lebensjahres die Einstellung der Erwerbstätigkeit. Zukünftig soll das Erfordernis der Einstellung der Erwerbstätigkeit entfallen.

Durch die Möglichkeit eines Freibetragsbescheids für das laufende Kalenderjahr soll einem erhöhten Liquiditätsbedarf entsprochen werden und somit Pflegebedürftigen und ihren Familien zeitlich verursachungsgerecht Erleichterung zukommen.

Es soll sichergestellt werden, dass die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen unabhängig von der Kostentragung des Aufwandes zur Beseitigung der Verschmutzung zusteht.

Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen soll bei Geschäften, die keine Hauptgeschäfte darstellen, künftig kein Ausnahmeantrag auf beschränkte Steuerpflicht, sondern nur mehr eine Meldung an das Finanzamt nötig sein. Diese Meldung soll im Sinne der Digitalisierung elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen.

Im Bereich der Gruppenbesteuerung sollen künftig auch Verwaltungssparkassen Gruppenträger einer Unternehmensgruppe mit ihren den Bankbetrieb führenden Sparkassen-Tochtergesellschaften im Sinne des Sparkassengesetzes sein können.

Die Betragsgrenze für steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Rahmen des sogenannten Touristenexports soll teilinflationsangepasst werden.

Übermittelt von

Dr. Markus Marterbauer

Bundesministerium für Finanzen