Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Es sollen u.a. Anpassungen bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren modularer Gliederung sowie bei den Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Bei den regelmäßigen Geldleistungen sollen bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge im SH-GG vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"). Außerdem soll die Landesgesetzgebung die Möglichkeit erhalten, für Kinder in Ergänzung zur Korridorlösung noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren.
Weiters sollen Anpassungen in den Bereichen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und von Leistungen Dritter im SH-GG vorgenommen werden.
Durch Änderungen im Zusammenhang mit Integration (etwa "Grundleistung – Integration", Integrationszuschläge) soll unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1347 ("Status-VO"), Rechnung getragen werden und eine Verknüpfung mit weiteren Integrationsvorhaben, v.a. im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG), hergestellt werden.
Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des SH-GG sollen auf Landesebene konkretisiert und vollzogen werden.
Weiters soll eine sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidenden "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt werden.
Mit der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit, Daten zur Gruppe der Empfängerinnen/Empfänger der "Integrationsbeihilfe" statistisch zu erheben bzw. zu evaluieren. Deshalb soll mit dem vorliegenden Entwurf das Sozialhilfe-Statistikgesetz entsprechend geändert werden.