Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, erfolgt eine zentrale Änderung des Transparenzrechts in Österreich.
Ab dem 1. September 2025 entfällt durch die Aufhebung von Art. 20 Abs. 3 B-VG die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit. Die Änderung trägt dazu bei, die Grundsätze von Transparenz und Informationsfreiheit zu stärken, indem der bisherige Grundsatz der Amtsverschwiegenheit zugunsten eines offenen und frei zugänglichen Verwaltungshandelns ersetzt wird. Damit wird dem steigenden gesellschaftlichen und politischen Bedürfnis nach mehr Transparenz und Partizipation Rechnung getragen.
Mit dem Entfall von Art. 20 Abs. 3 B-VG verlieren sämtliche Verweise in Gesetzesnormen, die sich auf diese Bestimmung stützen, ihre rechtliche Grundlage. Infolgedessen werden Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auf Basis des bisherigen Art. 20 Abs. 3 B-VG vorsehen, gegenstandslos und müssen entsprechend angepasst werden.
Ziel ist es, widersprüchliche oder überflüssig gewordene Regelungen oder Verweise zu vermeiden und die neue Transparenzordnung einheitlich umzusetzen.
Das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrgesetzes 1967, das Schifffahrtsgesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz 2005 sollen an die neue Rechtslage angepasst werden.
Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. mit dem Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG am 1. September 2025 in Kraft treten.