Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die österreichische Bundesregierung kann gem. § 1 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) durch Verordnung zu Hochleistungsstrecken erklären. Ebenso können bestehende oder geplante Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, die "in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden". Hochleistungsstrecken kommt "eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr" zu.
Die Summe der Hochleistungsstrecken-Verordnungen (HL-VO) bildet das bundesweit hochrangige Verkehrswegenetz im Bereich der Eisenbahn. HL-VOs sind knapp formuliert und umfassen einzig die relevanten Knoten (Knoten-Kanten-Modell).
Seit dem Jahr 1989 wurden insgesamt sechs HL-VOs veröffentlicht. Diese dienten historisch verschiedenen Zwecken und divergieren in der Art und Genauigkeit der definierten Strecken und Knoten auch dort, wo sie einerseits bestehende Strecken bezeichnen oder die Grundlage für Aus- oder Neubauvorhaben – in der Regel lange vor Festlegung einer Trasse – bilden sollten. Dies führte – neben der Wortwahl für (teils als "Raum" angesprochene) Knoten und der Bestimmbarkeit der diese verbindenden Strecken –in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten. Die vorliegende Novelle soll der Klarstellung von Inhalten des HlG bzw. der HL-VO dienen, mit dem Ziel die Rechtssicherheit in zukünftigen Genehmigungsverfahren im Bereich der Hochleistungsstrecken zu erhöhen.