Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026)
Kurzinformation
Ziele
Stärkung der Transparenz in Vergabeverfahren
Verstärkte Berücksichtigung von strategischen Aspekten bei der öffentlichen Beschaffung
Erleichterung der Teilnahme an Vergabeverfahren
Berücksichtung von eForms in Vergabeverfahren
Festlegung von Zahlungsfristen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette für Vergabeverfahren
Erhöhung der Rechtssicherheit bei dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen
Anpassung des vergabespezifischen Rechtsschutzes
Inhalt
Anpassung der Rechtslage für Bekanntmachungen und Bekanntgaben auf europäischer Ebene
Angleichung nationaler Bekanntmachungen und Bekanntgaben an die eForms
Verpflichtende Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen
Anhebung der Schwellenwerte für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Erweiterung der Verpflichtung zur Barrierefreiheit
Anpassung der Regelungen zur Rahmenvereinbarung
Informationspflicht zur Strategischen Beschaffung
Informationspflicht über außergerichtlichen Einigungen in Rechtsschutzverfahren
Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2019/633, soweit diese das öffentliche Auftragswesen betrifft
Vereinfachung des Gebührensystems im vergabespezifischen Rechtsschutz
Ergänzung der Auskunftspflicht von Auftraggebern vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die bisher befristeten Schwellenwerte sollen als Dauerrecht übernommen werden. Einzelne Schwellen im Unterschwellenbereich sollen steigen, damit Verfahren einfacher und schneller werden. Bekanntmachungen und Bekanntgaben sollen europaweit über elektronische Formulare (eForms) erfolgen. Österreichische Regelungen im BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), im BVergGKonz 2018 (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018) und im BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012) sollen daran angepasst werden. Nationale und europäische Meldungen sollen inhaltlich übereinstimmen, damit doppelte Eingaben entfallen. Die Open‑Data‑Meldung soll bestehen bleiben. Die Inhalte sollen dem eForms‑Schema ohne zusätzliche nationale Felder folgen. Die technischen Prüfregeln der eForms sollen künftig auch für nationale Veröffentlichungen gelten.
Um die strategische Beschaffung zu stärken, sollen Angaben zu nachhaltigen, sozialen und innovativen Aspekten in den eForms teilweise verpflichtend werden. Im Bereich der Agrar‑ und Lebensmittelversorgungskette sollen im BVergG 2018 klare Vorgaben zu Zahlungsfristen verankert werden. Zur Stärkung der Transparenz der Verwaltung sollen ergänzende Anpassungen erfolgen, die das IFG (Informationsfreiheitsgesetz) flankieren. Der vergabespezifische Rechtsschutz soll an die Rechtsprechung angepasst werden. Das Pauschalgebührensystem soll vereinfacht werden. Die Gebühren sollen sich nachvollziehbar am geschätzten Auftragswert orientieren.
Rahmenvereinbarungen sollen rechtlich als Verträge behandelt werden. Vor dem Abschluss soll eine Stillhaltefrist gelten. Die vereinbarten Bedingungen sollen beide Seiten binden. Eine Abnahmeverpflichtung soll nicht bestehen. Abrufe aus der Rahmenvereinbarung sollen klar vom Abschluss der Rahmenvereinbarung getrennt werden. Bei Dienstleistungskonzessionen, insbesondere bei Tabaktrafiken, sollen Regeln präzisiert werden, damit soziale Ziele besser verfolgt werden können. Ausnahmen ohne Bekanntmachung sollen nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein und streng nachgewiesen werden. Daneben sollen technische und redaktionelle Anpassungen im BVergG 2018, im BVergGKonz 2018, im BVergGVS 2012 und weiters im Straßenfahrzeug‑Beschaffungsgesetz erfolgen.