Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025 (61/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)

Kurzinformation

Ziele

  • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
  • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

Inhalt

  • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
  • Pauschalierung von Gebühren
  • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
  • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich einfacher Brennereien
  • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
  • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
  • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
  • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
  • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
  • Ersatz von Kosten für Barauslagen im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten
  • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
  • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
  • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
  • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
  • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
  • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
  • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
  • Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

Stand: 17.10.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

Im Zusammenhang mit unentgeltlichen Übertragungen von Gebäuden, die nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen, indem die fiktiven Anschaffungskosten für die Absetzung für Abnutzung (AfA) herangezogen werden. Folglich soll eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen werden.

Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

Übermittelt von

Dr. Markus Marterbauer

Bundesministerium für Finanzen

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