Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Ab dem 2. Juli 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environment, Social, Governance – ESG), kurz EU-ESG-Rating-Verordnung, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) unmittelbar.
Die EU-ESG-Rating-Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der EU verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und private Kapitalflüsse in dafür notwendige Investitionen umzulenken. Sie zielt darauf ab, die Zuverlässigkeit und Transparenz in Bezug auf Methoden und Ziele von ESG-Ratings zu verbessern. Anlegerinnen/Anleger sollen in die Lage versetzt werden, fundierte Investitionsentscheidungen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsziele zu treffen.
Die EU-ESG-Rating-Verordnung regelt die Tätigkeit von ESG-Ratinganbietern durch Offenlegungspflichten, insbesondere im Hinblick auf Bewertungsmethoden, Ausgabe, Vertrieb und Veröffentlichung von ESG-Ratings, ohne deren Verwendung zu regeln. Sie enthält außerdem Pflichten und Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden.
Um die EU-ESG-Rating-Verordnung in Österreich wirksam anwenden zu können, soll ein nationales EU-ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen werden. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und für die Zwecke der EU-ESG-Rating-Verordnung sein. Dementsprechend soll das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur EU-ESG-Rating-Verordnung ebenfalls geändert werden.