Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wird (DokuG-Novelle 2025)
Kurzinformation
Ziele
- Weiterentwicklung und Fortführung des implementierten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems
- Weiterentwicklung der gemeinsamen Planung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
- Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Arzneimitteln
- Verbesserung der Planungs- und Qualitätsarbeit
- Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematikinfrastruktur
- Neustrukturierung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen
Inhalt
- Gesetzliche Umsetzung der Art.-15a-Vereinbarungen
- Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Überarbeitung der Planungsinstrumente der Zielsteuerung-Gesundheit
- Bewertungsboard für Arzneimittel
- Verbesserung der Datengrundlagen für Planungs- und Qualitätsarbeit
- Erweiterung der Nutzungspflicht der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und Erhöhung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen für Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsdiensten
- Aufbau einer neuen Abteilung in der GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) bzw. im BIQG (Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen)
- Etablierung einer unabhängigen Qualitätskontrolle
- Einbindung der relevanten Stakeholder in das neue Qualitätssicherungssystem
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 31.10.2025
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Zuge der im Jahr 2023 mit den Ländern und der Sozialversicherung vereinbarten Gesundheitsreform wurde eine verpflichtende bundesweit einheitliche Diagnosencodierung eingeführt. Eine gemeinsame Dokumentationsbasis im intra- und extramuralen Bereich ermöglicht nationale und internationale Vergleichbarkeit des Diagnose- und Leistungsspektrums. Eine standardisierte codierte Aufzeichnung liefert die Grundlage für die eigene Patientinnenakte/Patientenakte, eine sichere Behandlung der Patientinnen/Patienten und die Basis für die Kommunikation zwischen Ärztinnen/Ärzten sowie therapeutisch Tätigen. Ein wesentlicher Wert der Dokumentation ist damit die Nutzung der Daten für interne Zwecke.Für das Gesundheitswesen hat eine mittels ICD-10-Codes codierte Dokumentation eine gewichtige Bedeutung. Die verbesserten Analysemöglichkeiten können im Rahmen folgender Anwendungen genutzt werden: Leistungs- und Strukturplanung (Angebotsplanung); Identifikation von Patienten-Gruppen (z. B. Risikogruppen); Optimierung der Patientinnenströme/Patientenströme (zum Best-Point-of-Service); Gesundheitsberichterstattung; Versorgungsforschung und Epidemiologie; Qualitätssicherung und -verbesserung (z. B. integrierte Versorgungskonzepte); standardisierter Informationsaustausch. Mit der vorliegenden Novelle sollen neben redaktionellen Anpassungen insbesondere Klarstellungen und Vereinfachungen zum Inhalt der Dokumentation und zu den Meldeprozessen im Bereich der Dokumentation im ambulanten Bereich erfolgen, wie etwa:
- Datenmeldungen sollen sowohl für extramurale ambulante Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer mit Vertrag als auch solche ohne Vertrag im Wege bestehender Schnittstellen und Satzarten bzw. bekannter Prozesse erfolgen,
- statt einer kumulativen Meldung mehrerer Quartale soll im extramuralen ambulanten Bereich jeweils nur ein Quartal zu melden sein,
- es soll eine Befreiung von der Meldung geben, wenn die Unzumutbarkeit aufgrund des Ärztegesetzes vorliegt.
Vorparlamentarisches Verfahren
| Datum | Stand des vorparlamentarischen Verfahrens | |
|---|---|---|
| 31.10.2025 | Einlangen im Nationalrat | |
| 31.10.2025 | Ende der Begutachtungsfrist 09.11.2025 (Beteiligung möglich bis 10.11.2025) | |
| 11.11.2025 | Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | |
| 18.11.2025 | Regierungsvorlage (296 d.B.) |
Zu diesem Gegenstand ist keine Stellungnahme mehr möglich.
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