Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung (66/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985 und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserung der Deutschförderung für außerordentliche Schülerinnen/Schüler
  • Verwaltungsvereinfachung durch Subsidiarität

Inhalt

  • Einführung einer verpflichtenden Teilnahme an der Sommerschule für außerordentliche Schülerinnen/Schüler
  • Aufnahme von Schülerinnen/Schülern aus der Deutschförderung in die 1. Stufe der Mittelschule
  • Erhöhung der schulautonomen Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich Aufstiegs und Übertritts von Schülerinnen/Schülern im außerordentlichen Status
  • Verwaltungsvereinfachung durch die Reduktion der Testverpflichtung auf eine MIKA-D-Testung jährlich
  • Ermächtigung zur schulautonomen Semestrierung der Lehrpläne
  • Möglichkeit zur Verordnung von Ersatzterminen von abschließenden Prüfungen in besonderen Situationen
  • Ermächtigung, Veranstaltungen zu schulbezogenen zu erklären
  • Anpassung der Regelungen über die Kundmachung von Verordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen

Stand: 10.11.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Alle jungen Menschen sollen sich möglichst rasch in sogenannten Regelklassen zurechtfinden können, was mangels Sprachkenntnis nicht immer funktioniert: Die Sommerschule soll intensiv für die Sprachförderung in Deutsch eingesetzt und die Teilnahme an derselben für außerordentliche Schülerinnen/Schüler verpflichtend werden.

Flexible, schulautonome Deutschförderung und erweiterte Aufstiegs- und Aufnahmeregelungen in die 1. Stufe der Mittelschule sollen für Schülerinnen/Schüler in Deutschfördermaßnahmen möglich sein. Das soll unter anderem sogenannter Überaltrigkeit vorbeugen.

Lehrpläne sollen künftig, mit Ausnahme jener für die Berufstätigen, ohne Semestrierung erlassen werden. Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, können selbst eine Semestrierung der zur Anwendung gelangenden Lehrpläne ab der 10. Schulstufe vornehmen.

Das Festlegen von Ersatzprüfungsterminen soll für abschließende Prüfungen normiert werden, wenn deren Durchführung zum Beispiel aufgrund von Katastrophenfällen nicht zumutbar oder möglich wäre.
Außerdem soll künftig der Bundesminister für Bildung anstelle der jeweiligen Schulbehörde Veranstaltungen für schulbezogen erklären können; eine klare Regelung für die Praktika an Schulen im Rahmen der Lehrinnenausbildung/Lehrerausbildung getroffen und die Transparenz von schulautonomen Rechtsakten erhöht werden.

Themen

Übermittelt von

Christoph Wiederkehr, MA

Bundesministerium für Bildung

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