Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 angepasst werden soll.
Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen.
Der Entwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 (Österreichisches Institut für Bautechnik) entsprechen werden.