Bundes-Verfassungsgesetz, Änderung (82/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Entflechtung der Kompetenzverteilung im Bereich der Vollziehung in UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung)-Rechtssachen 
  • Schaffung der rechtlichen Möglichkeit einer Konzentration bei einer UVP-Genehmigungsbehörde

Inhalt

  • Begründung einer Bundeszuständigkeit in Vollziehung für die Genehmigung UVP-pflichtiger Vorhaben nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 
  • Möglichkeit der Besorgung des UVP-Kompetenztatbestands gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG einschließlich der Genehmigung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Stand: 23.02.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die geltende Verfassungsrechtslage ermöglicht es nicht, unter Inanspruchnahme des Art. 10 Abs. 1 Z 9 sechster Tatbestand des B-VG ("Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist") oder des Art. 11 Abs. 6 B-VG (sogenannte subjektive Bedarfskompetenz der Bundesgesetzgebung) eine Vollkonzentration des Genehmigungsverfahrens für UVP-pflichtige Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vorzusehen.
Vorhaben im Sinne des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) sind daher zwei Genehmigungsverfahren zu unterziehen: Alle vom Bund zu vollziehenden und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen sind einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zugewiesen, für das der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sachlich zuständig ist. Das andere teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren erfasst demgegenüber alle vom Land zu vollziehenden und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen und fällt in die sachliche Zuständigkeit der Landesregierung.
Der dargestellte Rechtszustand zweier teilkonzentrierter Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben ist nicht geeignet, die für den Standort Österreich wichtigen Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, effizienter zu machen oder die Projektkosten auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu verringern. Auch die Vollziehungspraxis des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens zeigt im Vergleich zum Genehmigungsverfahren im Sinne des 2. Abschnittes des UVP-G, das bei der Landesregierung vollkonzentriert ist, erhebliche Nachteile und Defizite. Das teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren entspricht dem One-Stop-Shop-Prinzip nicht und ist wegen der höheren Anzahl beteiligter Behörden aufwendiger, weniger transparent und weniger bürgerfreundlich als ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren.
Aus diesem Grund und mit Blick auf Entwicklungstendenzen im Recht der Europäischen Union auf diesem Gebiet soll für den 3. Abschnitt des UVP-G durch die Übertragung der gesamten Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes eine Vollkonzentration ermöglicht werden. Demgemäß soll ein neuer Kompetenztatbestand auch die Genehmigung von Vorhaben erfassen, die unter den sechsten Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG fallen. Sowohl die Angelegenheiten des sechsten als auch jene des vorgeschlagenen neuen Tatbestandes sollen in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können.

Übermittelt von

Dr. Christian Stocker

Bundeskanzleramt

Ähnliche Gegenstände