Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Frühere Krisen zeigten, dass der freie Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr sowie Lieferketten massiv beeinträchtigt werden können. Nationale Maßnahmen führten teils zu übermäßigen Beschränkungen, während bestehende Unionsregeln nicht ausreichten, um die Stabilität der Lieferketten und die Versorgung mit krisenrelevanten Waren rasch sicherzustellen.
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/2747 über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts wird ein System zur Sicherung des Binnenmarkts und der Warenverfügbarkeit in Krisenzeiten geschaffen. Ergänzend werden sektorspezifische Harmonisierungsrechtsakte durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls um entsprechende Notfallverfahren ergänzt.
Das vorliegende Bundesgesetz bündelt im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) die Bestimmungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 und im Zusammenhang mit den Anpassungen an die Verordnung (EU) 2024/2748 für die sektorspezifischen Regelungen ergeben.
Der Entwurf beschränkt sich folglich auf jene sektorspezifischen umsetzungs- und organisationsrelevanten Regelungen, die in den Zuständigkeitsbereich des BMWET fallen.
Es soll zukünftig möglich sein, auf Krisen des Binnenmarkts entsprechend rascher sowie koordinierter zu reagieren und die Versorgung des Binnenmarkts mit den in den geänderten Rechtsakten der Europäischen Union harmonisierten krisenrelevanten Waren sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind verschiedene Notfallverfahren vorgesehen, die während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen sollen.
Ein zentraler Punkt ist außerdem die Regelung der behördlichen Zuständigkeiten auf nationaler Ebene. Es soll daher eine Bundesbehörde bestimmt werden, welche die bezeichneten Tätigkeiten im Krisenfall zeitnah für das gesamte Bundesgebiet wahrnehmen kann. Durch Verankerung auch der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen von Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, und die Anerkennung derartiger Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU erteilt wurden, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV), zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit als Marktüberwachungsbehörde sollen Synergieeffekte optimal genutzt werden können. Innerhalb des vorliegenden Bundesgesetzes soll die Zuständigkeit für die bezeichneten Tätigkeiten daher beim BEV gebündelt werden.