Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden (36. StVO-Novelle)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie mit Joachim Schnabel (ÖVP) besprochen, melde ich mich bzgl. der anstehenden Gesetzesnovelle.
Wir sind einer der größten E-Scooter-Anbieter Österreichs und haben mittlerweile auch einige B2B-Projekte und Partnerschaften mit großen Handelsketten umgesetzt.
Das Thema rund um der E-Scooter Novelle sorgt dabei schon länger für Unklarheit – nämlich die Leistungsdefinition bei E-Scootern.
Hier der Kernpunkt:
Der aktuelle Gesetzestext (§ 88b StVO) spricht von einer „Antriebsleistung von höchstens 600 W“. Es ist aber nicht definiert, ob damit die Nennleistung (Dauerleistung) oder die Spitzenleistung (Peakleistung) gemeint ist.
Das führt in der Praxis zu Unsicherheit – sowohl bei Herstellern, Händlern, als auch bei Behörden und Konsumenten.
In der Elektromobilität ist international die Nennleistung die maßgebliche technische Kenngröße.
Die Peakleistung hängt stark von Controller-Einstellungen und Umgebungsbedingungen ab und ist daher nicht objektiv vergleichbar. Bei E-Bikes ist das längst klar geregelt (250 W Nennleistung).
Wird die 600 W-Grenze als Peakleistung ausgelegt, wären auf einen Schlag viele — wenn nicht fast alle — derzeit im Handel und auf der Straße befindlichen E-Scooter in Österreich nicht mehr zulässig.
Unser Vorschlag wäre daher, den Passus so zu präzisieren:
„Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) gelten als Fahrräder, wenn sie bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können und deren Nennleistung (Dauerleistung) 600 W nicht überschreitet.“
Da die Peakleistung, wie oben geschrieben, von mehreren Faktoren abhängt, empfehle ich, diese gar nicht im Gesetzestext zu erwähnen.
Das würde:
• endlich Rechtssicherheit schaffen (für Händler, Behörden und Konsumenten),
• einheitliche Prüfgrundlagen ermöglichen,
• und eine klare technische Abgrenzung zwischen Fahrrad- und Mopedklasse herstellen.
Ich glaube, gerade jetzt – wo die Elektromobilität in Österreich an Fahrt aufnimmt – wäre das eine einfache, aber wichtige Verbesserung, die auch international anschlussfähig wäre.
Viele Grüße
Vorparlamentarisches Verfahren
| Datum | Stand des vorparlamentarischen Verfahrens | |
|---|---|---|
| 23.10.2025 | Einlangen |
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