EU-Informationsgesetz

Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz – EU-InfoG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2 Europäische Dokumente

§ 3 Von österreichischen Organen erstellte Dokumente

§ 4 Formelle Angaben

§ 5 Vorausinformation

§ 6 Schriftliche Information

§ 7 Jahresvorschau

§ 8 Unterrichtung hinsichtlich Klagen wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

§ 9 Übermittlung und Behandlung

§ 10 EU-Datenbank

§ 11 Informationssicherheit

§ 12 Verpflichtung zur Übermittlung

§ 13 Inkrafttreten

§ 1 

(1) Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.

 
(2) Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe

1. des § 10,

2. des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie

3. der Geschäftsordnung des Bundesrates

eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Art. 23e bis 23j B-VG und gemäß §§ 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.

 
(3) Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.

§ 2 Europäische Dokumente 

(1) Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.

 
(2) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.

(3) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2.

 
(4) Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 3.

§ 3 Von österreichischen Organen erstellte Dokumente

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

1. Vorausinformationen gemäß § 5,

2. schriftliche Informationen gemäß § 6,

3. die Jahresvorschau gemäß § 7,

4. Unterrichtungen gemäß § 8,

5. Unterrichtungen gemäß  Art. 23e Abs. 2 B-VG,

6. Äußerungen gemäß  Art. 23g Abs. 2 B-VG,

7. Vorschläge gemäß  Art. 23i Abs. 1 B-VG,

8. Unterrichtungen gemäß  Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,

9. Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und

10. Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.

§ 4 Formelle Angaben

(1) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:

1. Bezeichnung des Dokuments,

2. Materiencode,

3. Titel,

4. Autor/in,

5. Adressat/in,

6. Übermittler/in,

7. Sprache,

8. Datum des Dokuments,

9. Status des Dokuments,

10. Dokumentart,

11. Klassifikation.

 
(2) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Z 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß § 9 die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:

1. übermittelndes Organ,

2. Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.

 
(3) Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:

1. Zuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

2. Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,

3. Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und

4. Stand der Verhandlungen.

§ 5 Vorausinformation

Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben

1. zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder

2. einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen oder

3. einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen oder

4. Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oder

5. die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oder

6. Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder

7. Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder

8. für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.

§ 6 Schriftliche Information

(1) Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden.

 
(2) Die Informationen nach Abs. 1 sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.

(3) Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten:

1. Bezeichnung des Dokuments,

2. Inhalt des Vorhabens,

3. Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates,

4. Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung,

5. Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung,

6. bei Gesetzesvorhaben: Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und

7. Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan.

 
(4) Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.

§ 7 Jahresvorschau

Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.

§ 8 Unterrichtung hinsichtlich Klagen wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

Beschließt der Nationalrat oder Bundesrat, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gemäß Art. 23h Abs. 1 B-VG wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird, so unterrichtet das Bundeskanzleramt den Nationalrat und den Bundesrat durch Übermittlung von Schriftsätzen, Berichten über mündliche Verhandlungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens.

§ 9 Übermittlung und Behandlung

(1) Die Übermittlungen gemäß §§ 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.

 
(2) EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.

(3) Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß § 3, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.

§ 10 EU-Datenbank

(1) Die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.

(2) Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.

§ 11 Informationssicherheit

(1) Im Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.

(2) Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates gewährt.

§ 12 Verpflichtung zur Übermittlung

(1) Die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.

(2) Die Übermittlung von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3  erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.