Alle Aufgaben der Bundesversammlung mit Ausnahme jener der Beschlussfassung über eine Kriegserklärung (Art. 38 B-VG) - die allerdings seit dem Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs als obsolet gilt - haben mit der Funktion des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin zu tun.
Von praktischer Bedeutung war bisher nur die Angelobung des Bundespräsidenten nach dessen Neu- bzw. Wiederwahl. In diesem Fall ist die Bundesversammlung vom Bundespräsidenten bzw. von der Bundespräsidentin einzuberufen (Art. 39 Abs. 1 B-VG). Ist die Stelle des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin dauernd erledigt (z. B. wegen Ablaufs der sechsjährigen Funktionsperiode des Amtsinhabers bzw. der Amtsinhaberin), obliegt die Einberufung dem Kollegium der drei Nationalratspräsident:innen (Art. 64 Abs. 1 und 4 B-VG).
Vor Einführung der Volkswahl des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin war dessen Wahl die Hauptaufgabe der Bundesversammlung. Die Volkswahl wurde mit der B-VG-Novelle 1929 eingeführt, gelangte aber erst 1951 erstmals tatsächlich zur Anwendung.
Alle bisher stattgefundenen Bundesversammlungen dienten der Angelobung – bzw. bis inklusive 1945 der Wahl – eines Bundespräsidenten.