Aus den verschiedenen Bestimmungen über die Bundesversammlung und ihre Aufgaben im B-VG folgen grundlegende Verfahrensregeln, etwa für die Beschlusserfordernisse. Die Vorsitzführung in der Bundesversammlung regelt Art. 39 Abs. 1 B-VG: Sie erfolgt abwechselnd durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Nationalrats bzw. des Bundesrats. Dementsprechend wird die Sitzung am 26. Jänner 2023 vom Präsidenten des Nationalrats Wolfgang Sobotka geleitet.
Art. 39 Abs. 2 B-VG bestimmt, dass die Geschäftsordnung des Nationalrats sinngemäß anzuwenden ist. Das betrifft nur jene Regeln, die sich auf den allgemeinen Ablauf, die Redeordnung oder Abstimmungen beziehen, da die Bundesversammlung, wie oben ausgeführt, etwa keine Aufgaben im Bereich der Gesetzgebung hat.
Die Sitzungen der Bundesversammlung sind öffentlich. Im Unterschied zum Nationalrat (Art. 32 Abs. 2 B-VG) und zum Bundesrat (Art. 37 Abs. 3 B-VG) räumt die Bundesverfassung keine Möglichkeit ein, die Öffentlichkeit auszuschließen. Die öffentliche Berichterstattung über die Sitzungen der Bundesversammlung ist wie jene über Nationalrat und Bundesrat frei und damit von der sachlichen Immunität umfasst (Art. 39 Abs. 3 iVm. Art. 33 B-VG; siehe das Fachdossier „Was umfasst die sachliche Immunität?“). Die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung zählt zur „Ausübung des Berufs“ von Abgeordneten zum Nationalrat und Mitgliedern des Bundesrats. Ihnen kommt im Rahmen der Sitzungen der Bundesversammlung folglich Abstimmungs- und Redefreiheit – also berufliche Immunität – zu (siehe das Fachdossier „Was umfasst die berufliche Immunität?“).
Gemäß Art. 75 B-VG sind auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretär:innen berechtigt, an allen Verhandlungen der Bundesversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Daraus wird auch abgeleitet, dass die Bundesversammlung – wie Nationalrat und Bundesrat – Ausschüsse einsetzen kann (was aber noch nie erfolgt ist). Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden gemäß Art. 40 B-VG von der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden unterfertigt und von der bzw. dem Bundeskanzler:in gegengezeichnet.