Geschützt sind nur „wahrheitsgetreue Berichte“:
- Wahrheitsgetreu ist ein Bericht, wenn er formal der Wahrheit entspricht, d. h. wenn er die Geschehnisse korrekt wiedergibt. Auf die inhaltliche Wahrheit der wiedergegebenen Aussagen kommt es dagegen nicht an.
- Vom Begriff des Berichts erfasst ist jede Information über den Sitzungsablauf, den Inhalt der in der Sitzung getätigten Wortmeldungen sowie die behandelten Verhandlungsgegenstände. Es kommt nicht auf eine bestimmte Form der Berichterstattung an. Auch Zusammenfassungen und Kurzberichte sind erfasst. Beifügungen wie den Bericht über den Sitzungsablauf ergänzende Kommentare oder Werturteile genießen jedoch nicht den Schutz des Art. 33 B-VG.
Der Begriff der „Verhandlungen“ ist weit zu verstehen und umfasst die Berichterstattung über das gesamte Sitzungsgeschehen. Erfasst sind Berichte über alle Vorkommnisse in den einschlägigen Sitzungen, d. h. neben Reden und Zwischenrufen auch z. B. Gesten und das Verhalten der Abgeordneten; nicht aber etwa Berichte über private Gespräche. Die Schutzwirkung ist insbesondere nicht auf den Inhalt der Stenographischen Protokolle des NR beschränkt.
Inwiefern auch schriftliche Informationen Bestandteil der Verhandlungen sein können, bleibt nach Art. 33 B-VG offen. Die Antwort bietet der einfachgesetzliche § 22 Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR), wonach insbesondere die in § 21 GOG-NR angeführten Verhandlungsgegenstände (mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen) als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des NR iSd Art. 33 B-VG gelten (also z. B. auch parlamentarische Anfragen und Anfragebeantwortungen).
Im Fall der Verwendung von Bildern, Tafeln etc. durch Abgeordnete im Zuge einer Debatte erfolgen in den Stenographischen Protokollen ein diesbezüglicher Hinweis und eine Beschreibung des Gezeigten. Eine Abbildung bzw. ein Abdruck ist in den Protokollen jedoch nicht enthalten. Nach herrschender Ansicht sind auch Bilder von der Schutzwirkung des Art. 33 B-VG erfasst, demnach darf z. B. ein in einer Debatte zur Schau gestelltes Bild in den Medien 1:1 abgedruckt werden.