Was umfasst die sachliche Immunität?
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bestimmt in Artikel 33, dass die Berichterstattung über gewisse öffentliche parlamentarische Verhandlungen frei von jeder Verantwortung bleibt. Personen, die wahrheitsgetreu über solche parlamentarischen Vorgänge berichten, müssen somit nicht fürchten, dafür rechtlich belangt zu werden. Diese Verantwortungsfreiheit (genannt sachliche Immunität) dient der Gewährleistung von Öffentlichkeit und Transparenz parlamentarischen Handelns.
Dieses Fachdossier konzentriert sich auf die Rechtslage im Nationalrat (NR). Zum Bundesrat siehe die Hinweise am Schluss des Beitrags.
Nach herrschender Ansicht in der Literatur ist die sachliche Immunität eine politische Konsequenz der persönlichen Immunität von Abgeordneten gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG. Insbesondere die berufliche Immunität wird durch die Immunität der Berichterstattung ergänzt (siehe dazu das Fachdossier „Was umfasst die berufliche Immunität?“ sowie weiters auch das Fachdossier „Was umfasst die außerberufliche Immunität? “).