Wahlrecht

Informationen zu Wahlen in Österreich und den Grundsätzen des Wahlrechts.

Wahlen in Österreich

Wählen bedeutet mitbestimmen. In Österreich gibt es fünf verschiedene allgemeine Wahlen:

  • Nationalratswahl
  • Landtagswahl
  • Gemeinderatswahl (und Wahl des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin, soweit vorgesehen)
  • Wahl zum Europäischen Parlament
  • Bundespräsident:innenwahl

In Wien tritt der Gemeinderat auch als Landtag zusammen, es findet daher nur eine Wahl statt. Allerdings werden in Wien zusätzlich die Bezirksvertretungen gewählt.

Hinweis: Die Mitglieder des Bundesrats werden von den Landtagen gewählt.

Darüber hinaus gibt es Wahlen zu den gesetzlichen Interessenvertretungen (z. B. Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Österreichische Hochschüler:innenschaft), an denen aber nur die jeweiligen Mitglieder teilnehmen können.

Person oder Liste: Zwei Arten von Wahlen

In Österreich gibt es zwei Arten von Wahlen: einerseits Persönlichkeitswahlen, andererseits Listen- und Verhältniswahlen.

  • Persönlichkeitswahlrecht heißt: Das Volk wählt eine Person direkt und persönlich. 
  • Listenwahlrecht bedeutet: Einzelne Parteien kandidieren jeweils mit einer Liste von Kandidat:innen. Die Wahlberechtigten wählen eine Partei und damit die zugehörigen Personen.

Persönlich gewählt wird in Österreich nur der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin sowie der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin, soweit die Landesregelungen die Direktwahl dieses Amtes vorsehen. Das österreichische Wahlrecht ist also in erster Linie ein Listenwahlrecht.

Bei einer Listenwahl werden in erster Linie Parteien gewählt. Die wahlwerbenden Parteien reichen vorab eine Liste mit Kandidat:innen bei der Wahlbehörde ein. Je mehr Stimmen eine Partei bekommt, desto mehr gelistete Personen finden sich nach der Wahl in Amt und Würden. In den letzten Jahrzehnten sind bei Listenwahlen Elemente des Persönlichkeitswahlrechts dazu gekommen, zum Beispiel die Möglichkeit, Vorzugsstimmen zu vergeben.

Das Verhältniswahlrecht rechnet die abgegebenen Stimmen in Mandate um. Es wird bei allen Listenwahlen angewendet. Das Verhältnis der gültig abgegebenen Stimmen zur Zahl der zu vergebenden Sitze (oder Mandate) bestimmt dann die Zahl der erreichten Mandate.

Grundsätze des Wahlrechts

Die Grundsätze des Wahlrechts in Österreich sind im Bundes-Verfassungsgesetz festgelegt. Ihnen haben die Wahlgesetze zu den verschiedenen demokratischen Institutionen in Bund und Ländern zu folgen.

Das allgemeine Wahlrecht

Alle österreichischen Staatsbürger:innen haben das Recht, zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht), sobald sie das Wahlalter erreicht haben: unabhängig von Geschlecht, Klasse, Besitz, Bildung, Religionszugehörigkeit etc. Einziger Ausschlussgrund vom Wahlrecht: eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (in bestimmten Fällen: mehr als einem Jahr). Das Gericht muss dazu aber eine ausdrückliche Entscheidung fällen. Auf Gemeindeebene bzw. bei den Bezirksvertretungswahlen in Wien dürfen auch Unionsbürger:innen wählen.

Das gleiche Wahlrecht

Alle Wähler:innen haben mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis. Niemand darf etwa aufgrund höherer Steuerleistung oder mehrerer Wohnsitze über mehrere Stimmen verfügen.

Das unmittelbare Wahlrecht

Alle Wahlberechtigten können die Mitglieder des Nationalrats, eines Landtags, eines Gemeinderats etc. direkt und ohne Umweg wählen. Ein Wahlmännersystem wie in den USA ist damit ausgeschlossen.

Das persönliche Wahlrecht

Die Wähler:innen geben ihre Stimme persönlich vor einer Wahlbehörde oder vor einem mit der Abwicklung der Wahl betrauten Staatsorgan ab. Bei der Briefwahl muss der/die Bürger:in eidesstattlich erklären, dass er/sie den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Niemand darf eine stellvertretende Person zur Wahl schicken. 

Das geheime Wahlrecht

Wer wen wählt, geht niemanden etwas an. Das geheime Wahlrecht garantiert, dass Wähler:innen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können. Angekreuzt wird in abgeschirmten Wahlzellen, danach kommt der Stimmzettel in einem unbeschrifteten Kuvert in die Wahlurne. So ist die Wahlentscheidung Einzelner bei der Auszählung der Stimmen nicht mehr nachvollziehbar.

Das freie Wahlrecht

Die Wähler:innen dürfen völlig frei entscheiden und sollen keinesfalls durch Zwang oder Druck in ihrer Wahl beeinträchtigt werden. Entsprechende Bestimmungen im Strafgesetzbuch sollen diesen Grundsatz absichern. Das freie Wahlrecht hängt eng mit dem geheimen Wahlrecht zusammen. 

Das Verhältniswahlrecht

Das Verhältniswahlrecht garantiert, dass die wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrem bei der letzten Wahl erzielten Stimmenanteil vertreten sind. Damit sich der für die einzelnen Parteien erzielte Stimmenanteil in der Mandatsverteilung widerspiegelt, gilt ein kompliziertes und auf drei Ebenen aufgeteiltes Verfahren zur Zählung und Aufteilung der abgegebenen Stimmen (Ermittlungsverfahren).

Das Gegenteil des Verhältniswahlrechts ist das Mehrheitswahlrecht, wie es z. B. in Großbritannien für das Unterhaus zur Anwendung kommt. Alle Wahlkreise sind dort Einmandats-Wahlkreise. Der Kandidat bzw. die Kandidatin mit den meisten Stimmen erhält das Mandat.

Aktives und passives Wahlrecht

Parlament, Bundesregierung, Bundeskanzler:in, Bundespräsident:in: Alle von der Verfassung eingerichteten politischen Institutionen leiten sich direkt oder indirekt von Wahlen ab. Das allgemeine freie Wahlrecht ist deshalb so wichtig, weil es garantieren soll, dass alle Bürger:innen das politische Geschehen mitbestimmen.

Die Bundesverfassung unterscheidet das aktive und passive Wahlrecht: also das Recht, zu wählen und das Recht, selbst zu einer Wahl anzutreten. Österreicher:innen dürfen ab 16 Jahren wählen und ab 18 Jahren für eine Wahl kandidieren. Ausnahme: Wer Bundespräsident:in werden will, muss mindestens 35 Jahre alt sein.

Ausschluss vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht kann man nur unter sehr strengen Bedingungen ausgeschlossen werden. Die Bundesverfassung (Art. 26 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz) bestimmt dass man vom Wahlrecht nur unter ganz strengen Bedingungen ausgeschlossen werden darf. Das ist in der Nationalrats-Wahlordnung geregelt.  

In § 22 Nationalrats-Wahlordnung ist bestimmt, dass ein österreichischer Staatsbürger oder eine österreichische Staatsbürgerin im Fall der Verurteilung wegen genau festgelegter Delikte vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen werden darf. Dabei muss der/die Richter:in genau begründen, warum ein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Ausschluss vom Wahlrecht besteht.

Anders ist es beim Ausschluss vom passiven Wahlrecht: Da besteht eine allgemeine Regelung (§ 41 Nationalrats-Wahlordnung). Wer von einem inländischen Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, darf nicht zu einer Wahl antreten. Der Ausschluss endet sechs Monate nach Verbüßung der Strafe.

Weiterführende Informationen

Mehr rund um das Thema Wahlen lesen Sie hier:

Nationalratssitzungssaal

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrats: Rechtliches zum Thema Wahlausschreibung, Wahlbehörden, Wahlberechtigte uvm.

Beschluss der Nationalversammlung: Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundesverfassungsgesetz).

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 26 B-VG ist die verfassungsgesetzliche Grundlage für die Wahlen zum Nationalrat.

Geheime Abstimmung

Wahlen

Umfassende Informationen zum Thema Wahlen auf der Website des Innenministeriums.

OGD - Parlamentskorrespondenz

Wählen aus dem Ausland

Informationen zum Thema Wahlen für Auslandsösterreicher:innen auf der Website des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.