Weg eines Bundesgesetzes

Der Weg durch den Nationalrat

Der Nationalrat diskutiert und prüft Gesetzesvorschläge, bevor er sie beschließt.

Der Großteil der Arbeit geschieht dabei in den Ausschusssitzungen und den Vorbereitungen dazu. Gesetzesanträge dürfen also nicht sofort beschlossen werden. Zunächst muss ein Ausschuss des Nationalrats darüber beraten und abstimmen.

Erst im Anschluss an die Ausschussberatungen erfolgt eine Debatte und die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats. 

Vorberatungen: Der Ausschuss prüft und diskutiert

In den Ausschüssen des Nationalrats sollen Abgeordnete, die über besonderes Fachwissen und Erfahrung in einem bestimmten Bereich verfügen, ausführlich über den Gesetzesentwurf diskutieren. Damit spielt sich ein wesentlicher Teil des parlamentarischen Geschehens im Ausschuss ab.

Auch die Opposition und Fachleute kommen dort zu Wort. Argumente werden ausgetauscht und die Abgeordneten diskutieren intensiv über das Für und Wider eines Entwurfs. Oft werden dazu auch Expert:innen oder Auskunftspersonen eingeladen.

Die Oppositionsparteien haben die Möglichkeit,zu erklären, unter welchen Bedingungen sie einen Vorschlag der Regierung unterstützen.

Bei besonders wichtigen oder schwierigen Materien kann zusätzlich ein Unterausschuss eingesetzt werden: So kann eine kleine Gruppe intensiv beraten und die Entscheidungen des Ausschusses vorbereiten. Im Plenum mit 183 Abgeordneten und einer dichten Tagesordnung sind solche ausführlichen Diskussionen nicht möglich.

Änderungen, Diskussionen und Berichte

Im Ausschuss werden sehr oft noch Änderungen an einem Gesetzesentwurf vorgenommen. Wenn die Beratungen beendet sind, wird über den Entwurf abgestimmt und ein/e Berichterstatter:in gewählt. In Berichten werden die Diskussionen und die Anträge im Ausschuss zusammengefasst und der Gesetzesentwurf, sofern er eine Mehrheit gefunden hat, dargestellt.

Ausschusssitzungen sind im Allgemeinen nicht öffentlich zugänglich. Damit sollen möglichst offene, flexible Verhandlungen und auch Kompromisse ermöglicht werden. Die Parlamentskorrespondenz veröffentlich jedoch eine Zusammenfassung jeder Ausschusssitzung, die den Beratungsverlauf und die Abstimmungen nachvollziehbar macht.

Beratungen im Plenum

Damit aus einem Gesetzesentwurf ein Gesetz werden kann, muss der Nationalrat dieses beschließen. Es reicht also nicht aus, dass der Ausschuss Übereinstimmung über einen Entwurf erzielt hat.

Die Behandlung eines Gesetzesentwurfs in einer Plenarsitzung des Nationalrats erfolgt erst nach den politischen Gesprächen und Ausschussberatungen. Bei Regierungsvorlagen hat in der Regel zuvor auch ein Begutachtungsverfahren stattgefunden.

Erste Lesung

Der Nationalrat kann beschließen, eine sogenannte "Erste Lesung" durchzuführen. Die Antragsteller:innen eines Selbständigen Antrags haben auch das Recht, eine solche zu verlangen. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Dabei spricht in der Regel ein/e Redner:in pro Partei. Sinn der Sache ist, den Entwurf vorzustellen und Unterstützung zu suchen. Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt in den Ausschuss.

Zweite Lesung

Die 183 Abgeordneten beginnen daher nicht von Neuem über einen Vorschlag zu beraten. In einer Plenarsitzung geht es vielmehr darum, dass die Abgeordneten und die Klubs noch einmal klar machen, was für sie wichtig ist, was aus ihrer Sicht für oder gegen einen Vorschlag spricht. Diese Debatte wird als Zweite Lesung bezeichnet. Grundsätzlich ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend.

In der Zweiten Lesung ist es auch noch möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen. Am Ende der Zweiten Lesung muss der Nationalrat über den Gesetzesentwurf und allenfalls über noch eingebrachte Abänderungen abstimmen.

Dafür gibt es wiederum sehr genaue Regeln, die garantieren, dass der Gesetzesbeschluss korrekt zustande kommt. Für einen gültigen Beschluss muss ein Drittel der Abgeordneten anwesend sein und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangt werden.

Wie abgestimmt wird

Für manche Abstimmungen gibt es allerdings besondere Beschlusserfordernisse. Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen (Zustimmung) oder Sitzenbleiben (Ablehnung) statt. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Abgeordnete, die sich ihrer Stimme enthalten wollen, demonstrativ den Sitzungssaal verlassen.

Unter bestimmten Voraussetzungen finden besondere Arten von Abstimmungen statt. In einer namentlichen Abstimmung werden alle Abgeordneten zur Stimmabgabe aufgerufen und ihr Stimmverhalten wird im Stenographischen Protokoll vermerkt. In einer geheimen Abstimmung stimmen die Abgeordneten in einer Wahlzelle mit Stimmzetteln ab.

Dritte Lesung und Beschluss

Nach der Zweiten Lesung folgt noch die Dritte Lesung. Während in der Zweiten Lesung noch über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfs abgestimmt werden kann, wird in der Dritten Lesung über den gesamten Entwurf abgestimmt. Jetzt können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Wird ein Gesetzesentwurf in Dritter Lesung angenommen, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrats vor.

Ein besonderer Fall: Der Staatsvertrag

Viele wichtige Angelegenheiten, die mehr als einen Staat betreffen, werden gemeinsam von den Mitgliedern der Europäischen Union (EU) geregelt. Es gibt aber auch Probleme, die z. B. nur Österreich und einen anderen EU-Staat oder Österreich und Nicht-EU-Mitglieder betreffen. In einem solchen Fall werden Staatsverträge geschlossen, in denen sich alle Beteiligten verpflichten, sich genau daran zu halten und in ihrem Staat für die Umsetzung zu sorgen. Ein berühmtes Beispiel dafür ist der Staatsvertrag von Wien aus dem Jahr 1955.

Die Verhandlung und der Abschluss von Staatsverträgen ist eine Sache der Bundesregierung. Sie vertritt die Republik gegenüber anderen Staaten. Eine Besonderheit in Österreich ist, dass die allermeisten Staatsverträge nicht in ein Gesetz "umgewandelt" werden müssen. Man sagt, dass sie "unmittelbar gelten". Allerdings muss sich vorher der Nationalrat mit ihnen befassen. Er muss Staatsverträge, die einen politischen Inhalt haben oder die bestehende Gesetze ändern bzw. ergänzen, genehmigen. Ebenso muss er Staatsverträge, mit denen die Grundlagen der EU geändert werden, genehmigen.

Die meisten Staatsverträge werden genauso wie Gesetzesinitiativen im Ausschuss und im Plenum behandelt und anschließend dem Bundesrat vorgelegt. Wenn ein Staatsvertrag Angelegenheiten betrifft, die von den Bundesländern selbstständig geregelt werden, dann muss der Bundesrat der Genehmigung zustimmen. Wichtig ist: Nationalrat und Bundesrat schließen den Staatsvertrag nicht ab. Sie genehmigen einen Akt der Bundesregierung, sie "wirken" so "an der Vollziehung mit", wie das auch in anderen Bereichen öfter geschieht.

Keine Mitwirkung des Bundesrats

Der Nationalrat übermittelt jeden Gesetzesbeschluss an den Bundesrat. Der Bundesrat prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt.

Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats - ohne Befassung des Bundesrats - beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

Dass der Bundesrat kein Mitwirkungsrecht hat, ist zum Beispiel bei Gesetzesbeschlüssen über die Geschäftsordnung des Nationalrats, das Budget und bestimmte Finanzgesetze sowie über den Bundesrechnungsabschluss der Fall (Art. 42 Abs. 5 B-VG). 

Weiterführende Informationen

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Parlamentskorrespondenz

Die Ausschusssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Lesen Sie die Inhalte in der Parlamentskorrespondenz nach.

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Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Endergebnisse einer Vorberatung im Ausschussbericht festgehalten.

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