Informationsverordnung

Verordnung der Präsidentin des Nationalrates über den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen in Nationalrat und Bundesrat (Informationsverordnung - InfoV)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Sicherheitsbelehrung

(1) Jede Person, der auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist über den Umgang mit solchen Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit entsprechend der jeweiligen Klassifizierungsstufe zu sensibilisieren. Die Sicherheitsbelehrung soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten werden, damit klassifizierte Informationen nicht an Personen gelangen, die über keine Berechtigung gemäß den §§ 13, 14 und 16 InfOG verfügen.

(2) Personen, denen Zugang zu EU-Verschlusssachen gewährt wird, sind zudem über die Beachtung der EU-Vorschriften zu belehren.

(3) Die Sicherheitsbelehrung hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen schriftlich zu erfolgen und ist jedenfalls zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode des Nationalrates sowie im Fall einer Änderung oder Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften und Verpflichtungen zu wiederholen. Der Nachweis der Sicherheitsbelehrung ist schriftlich festzuhalten.

(4) Die Sicherheitsbelehrung hat auch die Sanktionen bei der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften zu umfassen.

§ 3 Verzeichnis berechtigter Personen

Die Registraturen gemäß § 21 InfOG führen je ein ständiges Verzeichnis der Personen, denen auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten oder nicht-öffentlichen Informationen gewährt wird.

§ 4 Kennzeichnung

(1) Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar mit den in § 4 InfOG festgelegten Klassifizierungsstufen zu kennzeichnen.

(2) Folgende Informationen sind als „nicht-öffentlich“ zu kennzeichnen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung geeignet sind (§ 3 Abs. 2 InfOG):

1. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union oder im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, soweit sie nicht bereits eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen;

2. Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2, 3 und 5 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates gemäß § 117 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974;

3. Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, über die der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates oder des Bundesrates zu entscheiden hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;

4. Informationen, für die ein Ausschuss eine Beschränkung der Einsichtnahme und der Verteilung gemäß § 14 InfOG beschlossen hat, unter Beifügung der Bezeichnung des Ausschusses.

 
(3) Bei Informationen der Klassifizierungsstufen 2 oder höher sind das Datum, die Geschäftszahl und der Urheber sowie auf jeder Seite der Empfänger, die Klassifizierungsstufe, eine Seitennummerierung und gegebenenfalls die jeweilige Nummer der Kopie anzubringen. Ist eine solche Kennzeichnung im Einzelfall nicht möglich, werden nach Festlegung des zuständigen Registraturverantwortlichen andere geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung angewendet.

(4) Aufgrund einer Dienstanweisung gemäß § 13 Z 3 können unbeschadet des [L]§ 21 Abs. 5 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 zusätzliche Angaben etwa über den Empfänger angebracht werden.

§ 5 Geschüzte Bereiche

(1) Als Verwaltungsbereiche im Sinne des § 20 Z 1 InfOG können Bürobereiche in den Parlamentsgebäuden, Ausschusslokale und speziell zur Bearbeitung und Aufbewahrung von klassifizierten Informationen vorgesehene Bereiche sowie die diese jeweils unmittelbar umgebenden Bereiche festgelegt werden.

(2) Als besonders geschützte Bereiche im Sinne des § 20 Z 2 und 3 InfOG können Bereiche innerhalb von Verwaltungsbereichen festgelegt werden, sofern durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Schließanlage oder elektronische Zutrittskontrolle sichergestellt ist, dass nur speziell ermächtigte Personen diesen Bereich selbständig betreten können.

§ 6 Aufbewahrung und Bearbeitung

(1) Klassifizierte Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend gesichert in versperrten Behältnissen aufzubewahren. Dabei erfolgt die Aufbewahrung klassifizierter Informationen

1. der Stufe 1 im Verwaltungsbereich in einem geeigneten, verschließbaren Büromöbel oder im besonders geschützten Bereich,

2. der Stufen 2 und 3 im besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder Tresorraum,

3. der Stufe 4 im besonders geschützten Bereich in

a) einem Sicherheitsbehältnis mit ständiger Bewachung oder Kontrolle oder mit zugelassener Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst oder

b) einem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.

 
(2) Klassifizierte Informationen der Stufe 1 dürfen für einen begrenzten Zeitraum auch außerhalb der geschützten Bereiche aufbewahrt werden, wenn die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß § 2 einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert.

(3) Die Bearbeitung klassifizierter Informationen erfolgt grundsätzlich in geschützten Bereichen, wobei die Bearbeitung klassifizierter Informationen

1. bis zur Stufe 2 im Verwaltungsbereich zulässig ist, sofern sie vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden,

2. der Stufe 3 und 4 ausschließlich im besonders geschützten Bereich erfolgt.

 
(4) Klassifizierte Informationen bis zur Stufe 2 dürfen außerhalb der geschützten Bereiche bearbeitet werden, wenn

1. die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß § 2 einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert, sowie

2. bei klassifizierten Informationen der Stufe 2 der Besitzer die klassifizierte Information jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält.

(5) In der Öffentlichkeit sollen klassifizierte Informationen nicht gelesen oder erörtert werden.