Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend
1. die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
2. Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag,
3. Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,
4. Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag,
5. Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag
6. Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag,
7. die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag,
8. die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,
9. Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,
10. Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag,
11. Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, (Anm.: Z 11 tritt hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag erst nach Vorliegen der in § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft.)
12. Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag,
13. Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag,
14. Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag,
15. die Einleitung von Sekundärmarktoperationen gemäß Art. 18 Abs. 6 ESM-Vertrag, (Anm.: Z 15 tritt erst nach Vorliegen der im § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft.)
16. Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag,
17. die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertrag,
18. Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag,
19. die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag,
20. Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag,
21. die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag und
22. Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.