(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO) sind folgende Personen beim Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude grundsätzlich von der Verpflichtung zur vorherigen Registrierung ausgenommen:
1. Staatsoberhäupter und oberste Repräsentanten bzw. Repräsentantinnen ausländischer Staaten sowie die sie begleitenden Delegationsmitglieder;
2. Personengruppen, deren Zutritt aufgrund einer der Parlamentsdirektion vorab bekannt gegebenen Einladung eines bzw. einer Abgeordneten zum Nationalrat, eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines parlamentarischen Klubs erfolgt. Diesfalls hat sich lediglich eine Person vorab zu registrieren und ist eine Namensliste aller weiteren Personen der Parlamentsdirektion vorab zu übermitteln oder beim Zutritt vor Ort zu hinterlegen. Alle Personen sind nach ihrem Zutritt dauernd persönlich zu begleiten;
3. Personen, deren Zutritt im Hinblick auf eine Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen von parlamentarischen Klubs erfolgt. Diesfalls hat der Klub eine Namensliste dieser Personen der Parlamentsdirektion vorab zu übermitteln oder beim Zutritt vor Ort zu hinterlegen und ist eine verantwortliche Person des Klubs namhaft zu machen;
4. Einzelpersonen und Gruppen von höchstens vier Personen, die von einem bzw. einer Abgeordneten zum Nationalrat, einem Mitglied des Bundesrates, einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin eines parlamentarischen Klubs oder einem beauftragten parlamentarischen Mitarbeiter bzw. einer beauftragten parlamentarischen Mitarbeiterin in der Eingangshalle empfangen und nach ihrem Zutritt von diesem bzw. dieser dauernd persönlich begleitet werden;
5. vorangemeldete Gruppen von Schülern bzw. Schülerinnen. Diesfalls hat sich lediglich eine sie begleitende Lehrperson als Verantwortlicher bzw. Verantwortliche vorab zu registrieren und ist eine Namensliste aller Schüler bzw. Schülerinnen der Parlamentsdirektion vorab zu übermitteln;
6. sonstige Personengruppen, bei denen sich eine Person vorab registriert und eine Namensliste aller weiteren Personen der Parlamentsdirektion vorab übermittelt oder beim Zutritt vor Ort hinterlegt hat. Alle Personen sind nach ihrem Zutritt dauernd von der registrierten Person persönlich zu begleiten;
7. Personen, die über einen gültigen Benutzerinnen- bzw. Benutzerausweis der Parlamentsbibliothek verfügen.
(2) Ist eine vorherige Registrierung gemäß § 11 Abs. 1 HO aus technischen, organisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, so können die für Ordnungs‑ und Sicherheitsaufgaben zuständigen Personen unter alternativen und angemessenen Bedingungen den Zutritt im Einzelfall ohne vorherige Registrierung gewähren.