Richtlinien über Ausnahmen von Zutrittsvoraussetzungen

Richtlinien, mit denen Ausnahmen von den Zutrittsvoraussetzungen zum historischen Parlamentsgebäude festgelegt werden (§ 11 Abs. 3 HO)

Allgemeines

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung (§ 14 Abs. 1 GOG-NR).

Gemäß § 11 Abs. 3 der Hausordnung kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz in Richtlinien nähere Bestimmungen (z.B. über das Ausstellen, die Dauer und den Widerruf von Zutrittsberechtigungen sowie über den erforderlichen Identitätsnachweis) und Ausnahmen von der Verpflichtung zur vorherigen Registrierung, zum Identitätsnachweis und von der Durchführung der Personen- und Gepäckkontrolle festlegen.

Mit den folgenden Richtlinien, die mit 12. September 2023 in Kraft getreten sind, sind Ausnahmen von den Zutrittsvoraussetzungen zum historischen Parlamentsgebäude festgelegt worden. 

Richtlinien über Ausnahmen von Zutrittsvoraussetzungen

Vollständiger Titel: "Richtlinien, mit denen Ausnahmen von den Zutrittsvoraussetzungen zum historischen Parlamentsgebäude festgelegt werden (§ 11 Abs. 3 HO)"

§ 1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur vorherigen Registrierung

(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO) sind folgende Personen beim Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude grundsätzlich von der Verpflichtung zur vorherigen Registrierung ausgenommen:

1. Staatsoberhäupter und oberste Repräsentanten bzw. Repräsentantinnen ausländischer Staaten sowie die sie begleitenden Delegationsmitglieder;

2. Personengruppen, deren Zutritt aufgrund einer der Parlamentsdirektion vorab bekannt gegebenen Einladung eines bzw. einer Abgeordneten zum Nationalrat, eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines parlamentarischen Klubs erfolgt. Diesfalls hat sich lediglich eine Person vorab zu registrieren und ist eine Namensliste aller weiteren Personen der Parlamentsdirektion vorab zu übermitteln oder beim Zutritt vor Ort zu hinterlegen. Alle Personen sind nach ihrem Zutritt dauernd persönlich zu begleiten;

3. Personen, deren Zutritt im Hinblick auf eine Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen von parlamentarischen Klubs erfolgt. Diesfalls hat der Klub eine Namensliste dieser Personen der Parlamentsdirektion vorab zu übermitteln oder beim Zutritt vor Ort zu hinterlegen und ist eine verantwortliche Person des Klubs namhaft zu machen;

4. Einzelpersonen und Gruppen von höchstens vier Personen, die von einem bzw. einer Abgeordneten zum Nationalrat, einem Mitglied des Bundesrates, einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin eines parlamentarischen Klubs oder einem beauftragten parlamentarischen Mitarbeiter bzw. einer beauftragten parlamentarischen Mitarbeiterin in der Eingangshalle empfangen und nach ihrem Zutritt von diesem bzw. dieser dauernd persönlich begleitet werden;

5. vorangemeldete Gruppen von Schülern bzw. Schülerinnen. Diesfalls hat sich lediglich eine sie begleitende Lehrperson als Verantwortlicher bzw. Verantwortliche vorab zu registrieren und ist eine Namensliste aller Schüler bzw. Schülerinnen der Parlamentsdirektion vorab zu übermitteln;

6. sonstige Personengruppen, bei denen sich eine Person vorab registriert und eine Namensliste aller weiteren Personen der Parlamentsdirektion vorab übermittelt oder beim Zutritt vor Ort hinterlegt hat. Alle Personen sind nach ihrem Zutritt dauernd von der registrierten Person persönlich zu begleiten;

7. Personen, die über einen gültigen Benutzerinnen- bzw. Benutzerausweis der Parlamentsbibliothek verfügen.

(2) Ist eine vorherige Registrierung gemäß § 11 Abs. 1 HO aus technischen, organisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, so können die für Ordnungs‑ und Sicherheitsaufgaben zuständigen Personen unter alternativen und angemessenen Bedingungen den Zutritt im Einzelfall ohne vorherige Registrierung gewähren.

§ 2. Ausnahmen von der Verpflichtung zum Nachweis der Identität

Abweichend von § 11 Abs. 1 HO sind die in § 1 Z 1 und 4 genannten Personen sowie Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 1 Z 5 beim Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude grundsätzlich von der Verpflichtung zum Nachweis der Identität ausgenommen.

§ 3. Ausnahmen von der Durchführung der Personen- und Gepäckkontrolle

Abweichend von § 11 Abs. 2 HO sind die in § 1 Z 1 genannten Personen beim Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude grundsätzlich von der Durchführung der Personen‑ und Gepäckkontrolle ausgenommen.

§ 4. Einschränkung in begründeten Fällen

In begründeten Fällen (etwa bei einer erhöhten oder spontanen Gefahrenlage) kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates anordnen, dass Ausnahmen gemäß §§ 1 bis 3 nicht oder nicht zur Gänze zur Anwendung gelangen.

§ 5. Zutritt außerhalb der Öffnungszeiten

Sollten Personen, die über keine Zutrittsberechtigung auf Dauer gemäß § 10 HO verfügen, außerhalb der vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Nationalrates festgelegten und bekannt gegebenen Öffnungszeiten Zutritt zum historischen Parlamentsgebäude benötigen, hat der bzw. die Abgeordnete zum Nationalrat, das Mitglied des Bundesrates oder der parlamentarische Klub, auf dessen bzw. deren Einladung der Zutritt erfolgen soll, dies in jedem Einzelfall vorab mit der Parlamentsdirektion abzuklären.

§ 6. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit 12. September 2023 in Kraft.