Regierungsbildung als zentrale Aufgabe
Seit der Verfassungsreform von 1929 kann der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin die Bundesregierung ernennen. Die Bundesregierung muss sich aber auf eine Mehrheit im Nationalrat stützen können, um ihre Vorhaben leichter durchzubringen und nicht gleich wieder per Misstrauensvotum gestürzt werden zu können.
In der Praxis ist es daher üblich, dass der/die Bundespräsident:in nach einer Nationalratswahl den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der stimmenstärksten Partei mit der Regierungsbildung beauftragt. Zur Ernennung des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin braucht der/die Bundespräsident:in keine Vorschläge. Die übrigen Regierungsmitglieder ernennt er/sie auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin. Der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin kann die Regierung oder nur den/die Bundeskanzler:in entlassen, wenn er/sie das für richtig hält. Einzelne Regierungsmitglieder kann er/sie jedoch nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin entlassen.
Es kommt selten vor, dass der/die Bundespräsident:in bei der Ernennung von Minister:innen nicht dem Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin folgt. Einmal, im Jahr 2000, hat ein Bundespräsident zwei Minister abgelehnt: Thomas Klestil sprach sich gegen Hilmar Kabas als Verteidigungsminister und gegen Thomas Prinzhorn als Infrastrukturminister aus.
Der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin ernennt außerdem Richter:innen sowie Beamte und Beamtinnen.