Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 13

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Gemeinsame Beratung über

(40) Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (198 und 221/NR sowie 5218 und 5263/BR d. B.)

(41) Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996) (199 und 222/NR sowie 5264/BR d. B.)

(42) Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird (200 und 223/NR sowie 5265/BR d. B.)

(43) Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (156 und 224/NR sowie 5223 und 5266/BR d. B.)

Berichterstatter: Engelbert Schaufler 195

[Antrag, zu (40) 1. den im Abschnitt I Z. 1 und Z. 17 sowie im Abschnitt II Z. 1 und Z. 3 des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, zu (41) und (42) keinen Einspruch zu erheben und zu (43) 1. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben]

Redner:

Gottfried Waldhäusl 197 und 210

Stefan Prähauser 204

Ing. Johann Penz (tatsächliche Berichtigung) 207

Dr. Peter Kapral (zur Geschäftsordnung) 209

Grete Pirchegger 209

Andreas Eisl 210

Engelbert Weilharter 212

Peter Rieser 213

Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (40) 1. den im Abschnitt I Z. 1 und Z. 17 sowie im Abschnitt II Z. 1 und Z. 3 des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, mit den Stimmen der Bundesräte der ÖVP und der SPÖ, gegen die Stimmen der Bundesräte der Freiheitlichen 215

Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (41) keinen Einspruch zu erheben, mit den Stimmen der Bundesräte der ÖVP und der SPÖ, gegen die Stimmen der Bundesräte der Freiheitlichen 216

einstimmige Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (42) keinen Einspruch zu erheben 216


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