BundesratStenographisches Protokoll834. Sitzung / Seite 142

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Berichterstatterin Elisabeth Reich: Geschätzte Frau Präsidentin! Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Unter­richt, Kunst und Kultur über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird.

Der Bericht liegt Ihnen schriftlich vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung.

Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2014 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Danke.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Grimling. Ich erteile es ihr.

 


17.12.32

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat! Die österreichische Filmwirtschaft ist wie alle anderen Einrichtungen des österreichischen Kulturschaffens von Fördermaßnahmen abhängig. Wie in vielen europäischen Ländern kann ein Film auch in Österreich nur in wenigen Ausnahmefällen wirtschaftlich selbsttragend hergestellt werden.

Die wichtigste Förderinstitution auf Bundesebene ist das Österreichische Filminstitut, das den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische Filmwesen insge­samt fördert. Das hierfür maßgebliche Filmförderungsgesetz aus dem Jahr 1980 wurde seither wiederholt novelliert, und zwar in Hinblick auf die erforderliche Erhöhung von auszuschüttenden Beihilfen und auf organisatorische Umstrukturierungen.

Hier war auch das geltende EU-Recht zu berücksichtigen, das eine Anmeldepflicht an die Europäische Kommission verpflichtend vorsah, und zwar zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen. Seit Juli 2014 können die Mitglied­staaten jedoch selbst Beihilfemaßnahmen und höhere Beihilfebeträge gewähren, ohne diese vorher bei der Kommission zur Genehmigung anmelden zu müssen. Gefördert werden können nur Filme mit kulturellem Inhalt. Zur Vermeidung offensichtlicher Fehler bei der Einstufung eines Produkts als kulturell hat jeder Mitgliedstaat wirksame Ver­fahren festzulegen.

Durch die vorliegende Novellierung erfolgen nun erstens die gesetzliche Festlegung, dass nur Filme mit kulturellem Inhalt gefördert werden dürfen, zweitens die Schaffung der erforderlichen flankierenden Grundlagen für ein wirksames Auswahlverfahren, drittens eine Festlegung beziehungsweise Definition von sogenannten kleinen und schwierigen Filmen und die diesbezüglichen Beihilfenhöhen sowie viertens die erfor­derlichen redaktionellen Anpassungen.

Sohin handelt es sich bei der vorliegenden Novellierung um eine sinnvolle Neurege­lung im Interesse des österreichischen Filmschaffens. Meine Fraktion wird der vorlie­genden Novellierung ihre Zustimmung geben. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

17.15


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Jachs. Ich erteile es ihm.

17.15.49

 


Bundesrat Mag. Christian Jachs (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Prä­sidentin! Herr Bundesminister! Liebe Kollegin Elisabeth Grimling, es kann kein Zufall sein, dass wir das Filmförderungsgesetz nach dem Tourismusbericht und dem Bericht über die Freizeitwirtschaft diskutieren, denn beides hängt sehr eng zusammen. Der


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