Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 192

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Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Dies ist einstimmig angenommen.

10. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (518 d.B.): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (635 d.B.)

11. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (618 d.B.): Bundes­gesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005) (636 d.B.)

12. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 65/A (E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend Novellierung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (StEG) (637 d.B.)

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nunmehr zu den Punkten 10 bis 12 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Erste Debattenrednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter mit einer freiwilligen Redezeit­beschränkung von 3 Minuten. – Bitte.

 


20.08

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hohes Haus! Wir verhandeln jetzt den Tagesordnungspunkt 10, das ist ein Vertrag mit Polen über Rechtshilfe. Hiemit wird die Rechtshilfe zwischen den Gerichten und Staatsanwaltschaften beider Staaten, also Österreich und Polen, verbessert sowie die Zustellung vereinfacht. Bei Tagesordnungspunkt 11 geht es um die Regierungsvorlage über das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, und bei Tages­ordnungspunkt 12 geht es um einen Initiativantrag, um einen Entschließungsantrag der SPÖ, auch zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz. Und zu beiden Letzteren werde ich jetzt Stellung nehmen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Österreich gerügt bezüglich des geltenden Gesetzes, das aus dem Jahre 1969 stammt, und zwar bezüglich der Grundsätze Fair Trial, nämlich faires Verfahren, und Verletzung der Unschulds­vermutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat betont, dass bei einem Freispruch der Geschädigte, also der, der dann eine Entschädigung verlangt, nicht nochmals den Tatverdacht entkräften muss, dass also die Verdachtsgründe nicht erneut geprüft werden müssen, wenn schon ein Freispruch erfolgt ist.

Er hat weiters ausgeführt, dass es zu einem fairen Verfahren gehört, dass es ein öffentliches Gerichtsverfahren gibt, auch mit einer öffentlichen Entscheidungs­verkün­dung. Daher ist in dieser Regierungsvorlage jetzt ein ganz neues System vorgesehen: Die geschädigte Person kann in Zukunft unmittelbar Zivilgerichte anrufen, ohne dass sie zuvor eine positive Entscheidung der Strafgerichte hiezu herbeiführen muss.

 


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