gesetz,
das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966,
das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die
Reisegebührenvorschrift 1955 und das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
(Dienstrechts-Novelle 2005) (1031 d.B.)
6. Punkt
Bericht
und Antrag des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz geändert
wird (1032 d.B.)
Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nun zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung, worüber die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Neugebauer. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte.
16.05
Abgeordneter Fritz Neugebauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine geschätzten Kolleginnen und Kollegen! Die beiden Gesetzesmaterien sind die Ergebnisse der Sozialpartnerverhandlungen, die meine Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit der Bundesregierung zu einer Fülle von Themen abgeschlossen hat. Ich verweise etwa nur auf die beispielhafte Richtverwendung, die nun präzisere Einstufungsmöglichkeiten der Arbeitsplätze ermöglichen wird.
Wir haben im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Gendarmerie und Polizei, um allfällige Nachteile zu verhindern, Wahrungsbestimmungen vereinbart. Wir haben vereinbart, dass etwa Landesbedienstete, Landeslehrer, wenn sie in den Bundesdienst wechseln, nach den gleichen pensionsrechtlichen Rahmenbedingungen behandelt werden. Wir führen Zollorgane, die in Ausübung ihrer Tätigkeit durchaus auch einer Gefährdung ausgesetzt sein können, auch unter den – hoffentlich nicht notwendigen – Schutz des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, und wir ermöglichen unseren Landes-Vertragslehrern und den Vertragslehrern aus dem Land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen, die in Tirol und im Land Oberösterreich eigene Sozialversicherungseinrichtungen haben, dass sie, so wie ihre öffentlich-rechtlich bediensteten Kollegen, in diesen Sozialversicherungseinrichtungen betreut werden können.
Wir adaptieren den § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes für unsere Universitätslehrer – dass nämlich bei Berufung auf Vertragsprofessuren diese zeitabhängigen Rechte auch im Beamtenrecht bis zu 15 Jahren angerechnet werden können –, und wir haben letztendlich eine Pensionskassenregelung für öffentlich Bedienstete auf eine gesetzliche Basis gestellt, die uns Kollektivvertragsverhandlungen eröffnen wird. Und letztendlich haben wir im Zuge des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses, das sich auf den Todesfallbeitrag bezogen hat, einen Sterbekostenbeitrag, einen besonderen Sterbekostenbeitrag, vereinbart, der dann zur Anwendung kommt, wenn auf Grund eines Todesfalles für die Hinterbliebenen eine wirtschaftliche Notlage entsteht.
Ich bedanke mich sehr herzlich, dass dieses Verhandlungsergebnis, dieses sozialpartnerschaftliche Verhandlungsergebnis, die Zustimmung aller Fraktionen finden wird, möchte Ihnen aber, weil sich der öffentliche Dienst üblicherweise immer kritischer Betrachtung, der er sich aber gerne unterzieht, stellen muss, in aller Kürze eine Studie der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis bringen, die in 23 ausgewählten Industrie-