Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / Seite 230

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Das wären Punkte, die es in manch anderen Ländern gibt, die uns wichtig gewesen wären, deshalb bringe ich diesen soeben erläuterten Abänderungsantrag hiemit ein.

Wir haben in langen Gesprächen sehr wohl und auch gerne zur Kenntnis genommen, dass es hier Bewegung gegeben hat, die in diesem Zusammenhang wirklich einmalig und erstmalig ist. Das nehme ich zur Kenntnis, das nehmen wir zur Kenntnis und werden deshalb in zweiter Lesung unserem Abänderungsantrag zustimmen, dem anderen nicht, in der dritten Lesung aber dem gesamten Gesetz zustimmen. (Beifall bei den Grünen sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

21.11


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Mag. Lunacek in den Eckpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Lunacek, Kogler, Freun­dinnen und Freunde wurde verteilt; er ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lunacek, Kogler, Kolleginnen und Kollegen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Finanzausschusses 1042 d.B. über den Antrag 611/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 611/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen in der Fassung des Ausschussberichtes 1042 d.B. wird folgendermaßen abgeändert:

1. Die bisherigen Z. 1 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z. 2 bis 9

2. Die neu einzufügende Z. 1 lautet:

„1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort ,Leistungsbilanz‘ die Wortfolge ,unter Berück­sichtigung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und in Übereinstimmung mit § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit (BGBl. I Nr. 49/2002)‘ eingefügt.“

3. Folgende Z. 3a neu wird eingefügt:

„3a. § 4 Abs. 2 wird folgendermaßen abgeändert und lautet:

,§4 (2) Die Richtlinien haben auf den Förderzweck der Haftungsübernahmen ent­sprechend Bedacht zu nehmen sowie international anerkannte Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu befolgen.‘“

4. Z.4 (neu) wird dahingehend geändert, dass in § 5 Abs. 2 zweiter Satz das Wort „einschließlich“ durch das Wort „sowie“ ersetzt wird.

5. Z. 8 (neu) lautet:

 


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