Das wären Punkte, die es in manch anderen Ländern gibt, die uns wichtig
gewesen wären, deshalb bringe ich diesen soeben erläuterten Abänderungsantrag hiemit
ein.
Wir haben in langen Gesprächen sehr wohl und auch gerne zur Kenntnis genommen, dass es hier Bewegung gegeben hat, die in diesem Zusammenhang wirklich einmalig und erstmalig ist. Das nehme ich zur Kenntnis, das nehmen wir zur Kenntnis und werden deshalb in zweiter Lesung unserem Abänderungsantrag zustimmen, dem anderen nicht, in der dritten Lesung aber dem gesamten Gesetz zustimmen. (Beifall bei den Grünen sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)
21.11
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Mag. Lunacek in den Eckpunkten
erläuterte Abänderungsantrag
der Abgeordneten Lunacek, Kogler, Freundinnen und Freunde wurde verteilt; er
ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Lunacek,
Kogler, Kolleginnen und Kollegen
eingebracht im Zuge der
Debatte über den Bericht des Finanzausschusses 1042 d.B. über den
Antrag 611/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas
Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Der Antrag 611/A der
Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn,
Kolleginnen und Kollegen in der Fassung des Ausschussberichtes 1042 d.B. wird
folgendermaßen abgeändert:
1. Die bisherigen Z. 1 bis 8
erhalten die Bezeichnung Z. 2 bis 9
2. Die neu einzufügende Z. 1
lautet:
„1. In § 1 Abs. 1 wird nach
dem Wort ,Leistungsbilanz‘ die Wortfolge ,unter Berücksichtigung der Ziele der
nachhaltigen Entwicklung und in Übereinstimmung mit § 1 des Bundesgesetzes über
die Entwicklungszusammenarbeit (BGBl. I Nr. 49/2002)‘ eingefügt.“
3. Folgende Z. 3a neu wird
eingefügt:
„3a. § 4 Abs. 2 wird
folgendermaßen abgeändert und lautet:
,§4 (2) Die Richtlinien haben auf den Förderzweck der
Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen sowie international
anerkannte Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards und die OECD-Leitsätze
für multinationale Unternehmen zu befolgen.‘“
4. Z.4 (neu) wird
dahingehend geändert, dass in § 5 Abs. 2 zweiter Satz das Wort „einschließlich“
durch das Wort „sowie“ ersetzt wird.
5. Z. 8 (neu) lautet: