Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 980

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2. Die durch die Änderung bedingten Betragsänderungen sind auch in den in der Anlage I sowie Ia, Ib und Ic enthaltenen Summenbeträgen entsprechend zu berück­sichtigen.

Begründung:

Der Bund stellt gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes für Zwecke der besonderen Sport­förderung nach den §§ 9 bis 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 jähr­lich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse der Österreichischen Lotterien zur Verfügung.

Auf Grund der vorliegenden Bilanz der Österreichischen Lotterien zum 31. Dezember 2008 ergibt sich im Budget der Besonderen Bundes-Sportförderung diese Änderung. Diese zusätzlichen Budgetmittel dürfen nur nach Maßgabe der Umsatzentwicklung der Österreichischen Lotterien in Anspruch genommen werden und bleiben daher so lange gebunden, bis die tatsächlichen Umsatzerlöse feststehen.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer und Kollegen zur Regierungsvorlage betref­fend das Bundesfinanzgesetz 2009 samt Anlagen  (111 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage I der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage ist der nachfolgende Voranschlagsansatz wie folgt zu ändern:

                                           abzuändern

VA-Ansatz       Aufgaben-        Bezeichnung   von       um        auf

              bereich                            Millionen Euro

1/15008             43         Aufwendungen              177,229             + 6,003             183,232

2. Die durch die Änderung bedingten Betragsänderungen sind auch in den in der Anlage I sowie Ia, Ib und Ic enthaltenen Summenbeträgen entsprechend zu berück­sichtigen.

Begründung:

Durch die Änderung des KommAustria-Gesetzes im Budgetbegleitgesetz 2009 sind folgende budgetäre Umbuchungen erforderlich:

Neuaufteilung der Mittelzuweisung an Digitalisierungsfonds (§ 9a) und an Fernsehfilm­förderungsfonds (§ 9 f und 17a);

Neuschaffung folgender Fonds: Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks (§ 9 i), Förderung des privaten Rundfunks (§ 9 j), Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 9 m)

 


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