2. Die durch die Änderung bedingten Betragsänderungen sind auch in den in der Anlage I sowie Ia, Ib und Ic enthaltenen Summenbeträgen entsprechend zu berücksichtigen.
Begründung:
Der Bund stellt gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 9 bis 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse der Österreichischen Lotterien zur Verfügung.
Auf Grund der vorliegenden Bilanz der Österreichischen Lotterien zum 31. Dezember 2008 ergibt sich im Budget der Besonderen Bundes-Sportförderung diese Änderung. Diese zusätzlichen Budgetmittel dürfen nur nach Maßgabe der Umsatzentwicklung der Österreichischen Lotterien in Anspruch genommen werden und bleiben daher so lange gebunden, bis die tatsächlichen Umsatzerlöse feststehen.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesfinanzgesetz 2009 samt Anlagen (111 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage I der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage ist der nachfolgende Voranschlagsansatz wie folgt zu ändern:
abzuändern
VA-Ansatz Aufgaben- Bezeichnung von um auf
bereich Millionen Euro
1/15008 43 Aufwendungen 177,229 + 6,003 183,232
2. Die durch die Änderung bedingten Betragsänderungen sind auch in den in der Anlage I sowie Ia, Ib und Ic enthaltenen Summenbeträgen entsprechend zu berücksichtigen.
Begründung:
Durch die Änderung des KommAustria-Gesetzes im Budgetbegleitgesetz 2009 sind folgende budgetäre Umbuchungen erforderlich:
Neuaufteilung der Mittelzuweisung an Digitalisierungsfonds (§ 9a) und an Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9 f und 17a);
Neuschaffung folgender Fonds: Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks (§ 9 i), Förderung des privaten Rundfunks (§ 9 j), Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 9 m)
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