Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 70

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eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Justizausschusses über die Regie­rungsvorlage (2004 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetz­buch, das Außerstreitgesetz, das Ehe-gesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durch­führung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz geändert wer-
den (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013) (2087 d.B.)

Nach geltender Rechtslage kommt die Obsorge für nicht eheliche Kinder allein der Mutter zu. Beide in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteile kön­nen bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Obsorge stellen. Wenn sie getrennt le­ben, müssen sie dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll.

Auch weiterhin soll die Obsorge für nicht eheliche Kinder grundsätzlich allein der Mut­ter zukommen. Allerdings kann künftig das gemeinsame Sorgerecht durch nicht ver­heiratete Eltern auch am Standesamt vereinbart werden; der Weg zu Gericht ist nicht mehr zwingend nötig. Zudem sollen auch ledige Väter die gemeinsame oder die allei­nige Obsorge beantragen können. Die richterliche Entscheidung ist im Sinne des Kin­deswohles zu treffen.

Im Vergleich zur geltenden Rechtslage sind insofern Fortschritte zu erkennen, wenn­gleich diese als sehr gering einzustufen sind. Denn letztlich ergibt eine systematische Betrachtung der Neuregelungen, dass auch weiterhin Ungleichbehandlungen zwischen Müttern und Vätern gegeben sein werden bzw. die gemeinsame Obsorge eben nicht als gesetzlicher Regelfall festgelegt werden soll. Vielmehr werden lediglich Erleichte­rungen zur Erlangung der gemeinsamen Obsorge sowie ein Antragsrecht für ledige Vä­ter geschaffen. Im Sinne der Gleichbehandlung ist ein Obsorgeautomatismus vorzug­würdig, von dem nur zum Kindeswohl abgewichen werden kann.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die gemeinsame Obsorge als gesetzlicher Regelfall unter dem Vorbehalt einer Kindeswohlüberprüfung festgelegt wird.“

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Kaufmann-Bruck­berger. – Bitte.

 


11.14.56

Abgeordnete Elisabeth Kaufmann-Bruckberger (STRONACH): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen auf der Regierungsbank! Hohes Haus! Seit 1. Ju­li 2001 gibt es ja die Möglichkeit in Österreich, die gemeinsame Obsorge im Falle einer Trennung oder einer Scheidung ganz einfach freiwillig zu vereinbaren. Davon machen bis jetzt ungefähr 53 Prozent der Getrennten Gebrauch, die Vorteile diesbezüglich lie­gen ja auch auf der Hand. Auf der einen Seite ist es der bessere Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen. Somit kommt es auch zu geringeren Konflikten zwischen den El­ternteilen. Es ist auch eine höhere Zufriedenheit zwischen den beiden Elternteilen ge­geben. Aber auch die pünktliche Überweisung von Unterhaltszahlungen macht sich be­merkbar.

 


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