eingebracht im Zuge der
Debatte zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage
(2004 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,
das Außerstreitgesetz, das Ehe-gesetz, das
Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das
Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des
Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz
geändert wer-
den (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 –
KindNamRÄG 2013) (2087 d.B.)
Nach geltender Rechtslage kommt die Obsorge für nicht eheliche Kinder allein der Mutter zu. Beide in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteile können bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Obsorge stellen. Wenn sie getrennt leben, müssen sie dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll.
Auch weiterhin soll die Obsorge für nicht eheliche Kinder grundsätzlich allein der Mutter zukommen. Allerdings kann künftig das gemeinsame Sorgerecht durch nicht verheiratete Eltern auch am Standesamt vereinbart werden; der Weg zu Gericht ist nicht mehr zwingend nötig. Zudem sollen auch ledige Väter die gemeinsame oder die alleinige Obsorge beantragen können. Die richterliche Entscheidung ist im Sinne des Kindeswohles zu treffen.
Im Vergleich zur geltenden Rechtslage sind insofern Fortschritte zu erkennen, wenngleich diese als sehr gering einzustufen sind. Denn letztlich ergibt eine systematische Betrachtung der Neuregelungen, dass auch weiterhin Ungleichbehandlungen zwischen Müttern und Vätern gegeben sein werden bzw. die gemeinsame Obsorge eben nicht als gesetzlicher Regelfall festgelegt werden soll. Vielmehr werden lediglich Erleichterungen zur Erlangung der gemeinsamen Obsorge sowie ein Antragsrecht für ledige Väter geschaffen. Im Sinne der Gleichbehandlung ist ein Obsorgeautomatismus vorzugwürdig, von dem nur zum Kindeswohl abgewichen werden kann.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die gemeinsame Obsorge als gesetzlicher Regelfall unter dem Vorbehalt einer Kindeswohlüberprüfung festgelegt wird.“
*****
Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Kaufmann-Bruckberger. – Bitte.
11.14
Abgeordnete Elisabeth Kaufmann-Bruckberger (STRONACH): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen auf der Regierungsbank! Hohes Haus! Seit 1. Juli 2001 gibt es ja die Möglichkeit in Österreich, die gemeinsame Obsorge im Falle einer Trennung oder einer Scheidung ganz einfach freiwillig zu vereinbaren. Davon machen bis jetzt ungefähr 53 Prozent der Getrennten Gebrauch, die Vorteile diesbezüglich liegen ja auch auf der Hand. Auf der einen Seite ist es der bessere Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen. Somit kommt es auch zu geringeren Konflikten zwischen den Elternteilen. Es ist auch eine höhere Zufriedenheit zwischen den beiden Elternteilen gegeben. Aber auch die pünktliche Überweisung von Unterhaltszahlungen macht sich bemerkbar.
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