Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 246

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3. Im Art. 3 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

„5a. § 98 Abs. 5 lautet:

,(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 50 € und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.‘“

4. Im § 340 Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 9 wird nach dem Ausdruck „95 Abs. 4 und 4a,“ der Ausdruck „98 Abs. 5,“ eingefügt.

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Meine Damen und Herren, dieser Abänderungsantrag bringt eine wesentliche Verbes­serung für das Wochengeld für Unternehmerinnen. Mit der Anhebung des täglichen Betrages von 26,97 € auf 50 € wird die soziale Absicherung für den Fall der Mutter­schaft verbessert. Das ist eine ganz, ganz wichtige Maßnahme.

Ich hoffe, Herr Minister, wir werden die anderen Schritte, die wir beschlossen haben, dann im Jänner noch nachziehen. In dieser Hinsicht freue ich mich über dieses Paket. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

20.50


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Binder-Maier, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Christoph Matznetter, Karl Donabauer, Mag. Kurt Gaßner, Adelheid Fürntrath-Moretti und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsausschusses 2102 der Beilagen über die Regierungsvorlage (2001 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallver­siche­rungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 2 wird nach der Z 28 folgende Z 28a eingefügt:

»28a. § 102a Abs. 5 lautet:

„(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 50 € und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.“«

 


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